Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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rungsraths und der Musterungs-Commission anwohnen, desgleichen die von der Amts- 
Versammlung gewählten Mitglieder des Rekrutirungsraths, beziehen aus der Amts- 
pflege die geseHlichen Taggelder. 
§. 1½15. 
Ebenso ist derjenigen Person, welche das Messen besorgt, die biöher gewöhnliche 
Belohnung aus der Amtspflege zu entrichten. 
□— 116. 
Die Begleiter endlich, die der ausgehobenen Mannschaft bei ihrer Einlieferung 
Lan die betrefsenden Regimenter mitgegeben werden, belohnt die Amtapflege des ab- 
sendenden Oberamts. 
. 117. 
Unterwegs wird die Mannschaft einquartiert und erhält von den Quartierirégern 
nicht nur Dach und Fach, sondern auch Hausmannskost; der dießfallssge Aufwand wird 
in die Oberamts-Vergleichung ausgenommen und von der davon betroffenen Amts- 
Körperschaft getragen. 
g. 118. 
Die Kosten, welche die Amtspflegen berühren, unterliegen der Prüfung und Zah- 
lungsanweisung der Kreis-Regierung. Jedes Oberamt hat daher nach erfolgter Ein- 
lieferung der ausgehobenen Mannschaft ein vollständiges Verzeichniß dieser Kosien an 
die Kreis-Regierung zu dem Ende einzuschicken. 
g. 119. 
Die Staats-Casse bestreitet die Entschädigung der vom Kriegs-Minister zu den 
Musierungs-Commissionen ernannten Offziere und Militär-Aerzte. 
. 120. 
Fuͤr ihre Bemuͤhung haben dieselben keine Belohnung zu fordern; dagegen be- 
ziehen sie die regulativmaͤßigen Diaͤten, so lange sie ausserhalb ihres Wohnorts sich 
befinden, und berechnen ihre Reisekosten nach dem bestehenden Regulativ. Vorspann 
haben sie nicht anzusprechen. 
. ½a. 
Ihre Rechnungen reichen sie bei der Assentirungs-Commissson des Königl. Kriegs-
	        
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