Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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½) Im §. 34 ist zwischen dem ersten und zweiten Satze des ersten Absatzes die 
Bestimmung einzuschalten: 
„Diese Beschlüsse unterliegen alsbald dem Vollzuge.“ 
2) Im g. 94 ist nach den Worten: von besonderen Bewilligungen der 
Regierung, anzufügen: 
„nachdem darüber in jedem derselben bestehenden gesetzlichen Vorschriften“. 
3) Im g. 96, Zeile 7, ist nach dem Worte: Zoll-Ordnung, einzuschalten: 
„welche sich übrigens nach den allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen des 
betreffenden Staates classificiren,“. 
4) Im F.#96, S. w50, Zeile 17 von oben, ist ein Druckfehler zu verbessern, näm- 
lich statt §. 6 — K. 8 zu seßen. 
Sodann werden folgende Abänderungen des Tarifs zur allgemeinen Nachachtung 
verbündet: " 
Der Eingangs-Zoll von nachstehenden Gegenständen beträgt bis auf weitere 
Verordnung: 
Bleizukere Fffl. 0kr. 
Eisenfabrikate: - 
Sensen, Sicheln.. 5656fl. 40 kr. 
Salmakkkkkk Ffl. z0 kr. 
Soda: 
"oO rohellmlmiirfrei. 
p) kristallisrttt . 1fl. a0kr. 
Zucker: 
c) roher fuͤr Rafftieerien, 
1) verpackt in Kisten und Faͤssern. 65fl. 
2) verpackt in Saͤcken.. 5sfl. So kr. 
Ferner ist der Eingangs-Zell für weiße Seeweine, Ziffer 498 b nur mit Be- 
schränkung auf besiimmte Einganzs-Orte anwendbar. 
Als solche Eingangs-Orte werden bezeichnet: 
das Ober-Zoll= und Hallapt Friedrichshafen, und 
das Zollamt Langenargen. 
vom Sporco-Centner.
	        
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