Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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diese hoͤchste Verfuͤgung nach erfolgter Ruͤcksprache mit dem K. Ministerium des In- 
nern hiemit zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 35. December 1326. 
Auf Seiner Majestät des Königs besonderen Befehl: 
. Muaucler. 
b) Bekanntmachung, die bevorstehende Prüsung der Rechts-Candidaten betreffend. 
Unter Beziehung auf die vorstehende, nach höchstem Befehl Seiner Königli- 
chen Majestät ergangene Ministerial-Verfügung vom 35. d. M., wonach die erste 
Dienstprüfung im Justiz-Departement (Prüfung drr Rechts-Candidaten) von nun an, 
an die zu Tübingen bestehende erste Sektion der Justiz-Prüfungs-Commission über- 
wiesen worden, werden diejenigen Rechts-Candidaten, welche zu der für diesesmal im 
Monat Februar 1329 Statt findenden ersien Dienstprüfung vor kaumgedachter Sekrion 
zugelassen zu werden wünschen, gemäß der Anordnung des Artikels ! der Dienstprüfungs- 
Instruktion vom 50. November 1820 (Reg. Blatt S. 625) hiemit aufgefordert, ihre 
diesfälligen Gesuche, welche genau nach den hierüber bestehenden WVorschriften eingerichtet 
sepn müssen, bis zum fünfzehenten Jannar 1329 bei der unterzeichneten Stelle 
um so gewisser einzureichen, als im Falle der Nicht-Einhaltung dieses Termins der 
Nachtheil des Ausschlusses von dieser Semester-Prüfung für die Säumigen unfehlbar 
eintreten würde. 
Hierbei wird noch angefügt, daß diejenigen Rechts-Candidaten, welche zwar in 
dem Termine sich melden, sodann aber ohne Entschuldigung ausbleiben, auch zu der 
nächstfolgenden Prüfung nicht zugelassen werden. 
Schließlich sindet man sich Leranlaßt, die wegen Verhinderung der Anwendung 
verborener Hülfsmittel bei der schrifrlichen Prüfung ergangene Ministerial-Verfügung 
vom 17. April 1323 (Reg. Blatt S. 195) biemit ihrem ganzen Inhalte nach wieder- 
holt einzuschärfen. 
Stuttgart den 24. December 1328. 
Maurcler.
	        
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