Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Nro. 73. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Koͤnigreich Wuͤrttemberg. 
Mittwoch, den 31. December 1828. 
Inbalt. 
Verfügungen der Deptements. Weitere Delemmmachung= die in einzelnen Gemeinderaths-Bezirken 
vol ndete Bereinigung des Unterpfandswesens betreffend. ro L 
  
— 
  
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keinec. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Justiz-Departements. 
Der Hypotheken-Commission. 
Weitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinde-Raths-Bezirken vollenbete Bereinigung des Unter- 
pfandewesens betreffend. (Nro. XVI.) 
(Vergl. Reg. Platt vom Jahr 1828, S. 807.) 
Nach den seit der lebten Bekanntmachung vom 1. Nov. d. J. bis heute bei der K. Hppo- 
theken-Commission eingekommenen Berichten der Oberamts= und Amts-Gerichte sind in den 
biernach benannten weiteren siebenzig Gemeinderaths-Bezirken die Geschäfte der 
Bereinigung des Unterpfandewesens vollständig beendigt, auch die neuen Unterpfands-Bücher 
in Ordnung gebracht worden, und ist somit das Pfand-Geseßz 2c. vom 15. April 1825, 
gemäß den durch die betreffenden Bezirks-Gerichte in Befolgung der Einführungs-Insiruktion 
vom 15. December 1825, PKF. 165 erlassenen öffentlichen Kundmachungen, in diesen Orten 
in volle Wirksamkeit getreten; was mit dem Anhange zur allgemeinen Kenntniß gebracht 
wird, daß nunmehr in eintausend und sechzig Gemeinderaths-Bezirken die Psand- 
Bereinigungs-Geschäste vollführt sind. 
Stuttgart den 36. December 1828. Schwab.
	        
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