Metadata: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel IV. Lehrer (Lehrerinnen) an Volksschulen. § 43. 135 
über den im Gesetze bestimmten Betrag der Mietentschädigung letztere durch die 
Staatsverwaltungsbehörde entsprechend höher bestimmt werden konnte. Bei Volks- 
schulen mit mehreren Hauptlehrern war die Gemeinde nur für eineen derselben — 
den ersten — Wohnung in Natur zu stellen verpflichtet. Die übrigen Hauptlehrer 
hatten blos Anspruch auf die gesetzliche beziehungsweise von der Staatsverwaltungs- 
behörde bestimmte Mietentschädigung, waren indessen ihrerseits verpflichtet, statt der 
letzteren eine von der Gemeinde in Natur angebotene Wohnung anzunehmen, wenn 
diese den gesetzlichen Anforderungen (früheres Gesetz 8 81 Absatz 3) entsprach. 
Diese Ordnung hat das Gesetz vom 13. Mai 1892 in folgenden Punkten 
geändert: 
a. Grundsätzlich sollen alle Hauptlehrer — also bei Schulen mit mehreren 
Hauptlehrern nicht blos der erste derselben — Wohnung in Natur zu be- 
anspruchen haben. 
Wenn das Gesetz für jede Volksschule in bindender Weise die Zabl der 
an derselben anzustellenden Hauptlehrer vorschreibt, so muß auch dafür ge- 
sorgt werden, daß diese Lehrer am Schulort entsprechendes Unterkommen 
haben, namentlich daß nicht — wie früher von Gemeinden vielfach versucht 
wurde — der Mangel einer für einen Hauptlehrer geeigneten Wohnung als 
Hindernis der Durchführung der gesetzlich gebotenen Errichtung einer neuen 
Hauptlehrerstelle geltend gemacht werden kann. Eine irgendwie erhebliche 
Mehrbelastung der Gemeinden konnte die Ausdehnung ihrer Verpflichtung 
zur Stellung von Hauptlehrerwohnungen in Natur nicht zurfolge haben. 
Erhebungen hatten gezeigt, daß schon vor 1892 die Gemeinden in ausge- 
dehntem Umfang auch solchen Hauptlehrern Wohnungen eingeräumt haben, 
welche nur Anspruch auf Mietentschädigung hatten; nach dem Stande vom 
1. November 1891 waren von mehr als 2300 Hauptlehrerstellen in Gemeinden 
die nicht der Städteordnung unterstehen, nur 280 nicht mit Wohnungen 
ausgestattet, und die Beschaffung noch fehlender Wohnungen soll nur da 
verlangt werden, wo dieselbe durch ein nicht in anderer Weise zu befrie- 
digendes Bedürfnis dringend geboten ist. 
b. Dadurch, daß alle Volksschulhauptlehrer Anspruch auf „freie Wohnung“ 
erhielten, mußte für dieselben der sonst den etatmäßigen Beamten zustehende 
Anspruch auf Wohnungsgeld in Wegfall kommen; an die Stelle des 
Wohnungsgenusses, wo dieser nicht gewährt werden kann, tritt Mietzins- 
entschädigung in einem mindestens dem Wohnungsgeld gleichkommenden 
Betrage (Beamtengesetz § 17 Ziff. 5, § 22, § 26 Abs. 1 u. 2. Der hier- 
nach durch das Beamtengesetz festgesetzte Mindestbetrag der Mietzins- 
entschädigung wird aber nur in seltenen Fällen dem wirklichen Werte des 
Wohnungsgenusses entsprechen; somit war — wenn nicht, von der Regel 
des Beamtengesetzes abweichend, für die Mietentschädigungen der Volks- 
schulhauptlehrer höhere feste Sätze auch für die Zukunft gesetzlich bestimmt 
werden sollen — eine Vorschrift über die Art und Weise der Feststellung 
des Betrags der Mietzinsentschädigung (anschließend an die frühere Ordnung) 
vorzusehen. Einstweilen — bis zu einer etwaigen anderweiten Vereinbarung 
oder Festsetzung — sollen die Mietzinsentschädigungen im bisherigen Betrage 
auch für die Zeit nach dem 1. Mai 1892 weiter entrichtet werden. (§ 131 
des Gesetzes). Die Stellung der Wohnungen für die Volksschulhauptlehrer, 
sowie zutreffendenfalles die Zahlung der Mietzinsentschädigung blieb eine
	        
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