Titel IV. Lehrer (Lehrerinnen) an Volksschulen. § 43. 135
über den im Gesetze bestimmten Betrag der Mietentschädigung letztere durch die
Staatsverwaltungsbehörde entsprechend höher bestimmt werden konnte. Bei Volks-
schulen mit mehreren Hauptlehrern war die Gemeinde nur für eineen derselben —
den ersten — Wohnung in Natur zu stellen verpflichtet. Die übrigen Hauptlehrer
hatten blos Anspruch auf die gesetzliche beziehungsweise von der Staatsverwaltungs-
behörde bestimmte Mietentschädigung, waren indessen ihrerseits verpflichtet, statt der
letzteren eine von der Gemeinde in Natur angebotene Wohnung anzunehmen, wenn
diese den gesetzlichen Anforderungen (früheres Gesetz 8 81 Absatz 3) entsprach.
Diese Ordnung hat das Gesetz vom 13. Mai 1892 in folgenden Punkten
geändert:
a. Grundsätzlich sollen alle Hauptlehrer — also bei Schulen mit mehreren
Hauptlehrern nicht blos der erste derselben — Wohnung in Natur zu be-
anspruchen haben.
Wenn das Gesetz für jede Volksschule in bindender Weise die Zabl der
an derselben anzustellenden Hauptlehrer vorschreibt, so muß auch dafür ge-
sorgt werden, daß diese Lehrer am Schulort entsprechendes Unterkommen
haben, namentlich daß nicht — wie früher von Gemeinden vielfach versucht
wurde — der Mangel einer für einen Hauptlehrer geeigneten Wohnung als
Hindernis der Durchführung der gesetzlich gebotenen Errichtung einer neuen
Hauptlehrerstelle geltend gemacht werden kann. Eine irgendwie erhebliche
Mehrbelastung der Gemeinden konnte die Ausdehnung ihrer Verpflichtung
zur Stellung von Hauptlehrerwohnungen in Natur nicht zurfolge haben.
Erhebungen hatten gezeigt, daß schon vor 1892 die Gemeinden in ausge-
dehntem Umfang auch solchen Hauptlehrern Wohnungen eingeräumt haben,
welche nur Anspruch auf Mietentschädigung hatten; nach dem Stande vom
1. November 1891 waren von mehr als 2300 Hauptlehrerstellen in Gemeinden
die nicht der Städteordnung unterstehen, nur 280 nicht mit Wohnungen
ausgestattet, und die Beschaffung noch fehlender Wohnungen soll nur da
verlangt werden, wo dieselbe durch ein nicht in anderer Weise zu befrie-
digendes Bedürfnis dringend geboten ist.
b. Dadurch, daß alle Volksschulhauptlehrer Anspruch auf „freie Wohnung“
erhielten, mußte für dieselben der sonst den etatmäßigen Beamten zustehende
Anspruch auf Wohnungsgeld in Wegfall kommen; an die Stelle des
Wohnungsgenusses, wo dieser nicht gewährt werden kann, tritt Mietzins-
entschädigung in einem mindestens dem Wohnungsgeld gleichkommenden
Betrage (Beamtengesetz § 17 Ziff. 5, § 22, § 26 Abs. 1 u. 2. Der hier-
nach durch das Beamtengesetz festgesetzte Mindestbetrag der Mietzins-
entschädigung wird aber nur in seltenen Fällen dem wirklichen Werte des
Wohnungsgenusses entsprechen; somit war — wenn nicht, von der Regel
des Beamtengesetzes abweichend, für die Mietentschädigungen der Volks-
schulhauptlehrer höhere feste Sätze auch für die Zukunft gesetzlich bestimmt
werden sollen — eine Vorschrift über die Art und Weise der Feststellung
des Betrags der Mietzinsentschädigung (anschließend an die frühere Ordnung)
vorzusehen. Einstweilen — bis zu einer etwaigen anderweiten Vereinbarung
oder Festsetzung — sollen die Mietzinsentschädigungen im bisherigen Betrage
auch für die Zeit nach dem 1. Mai 1892 weiter entrichtet werden. (§ 131
des Gesetzes). Die Stellung der Wohnungen für die Volksschulhauptlehrer,
sowie zutreffendenfalles die Zahlung der Mietzinsentschädigung blieb eine