Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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ihrer Heilung beduͤrfen. Nur Geittedlranke und d unheilbar Kranke sind von der Auf- 
nahme ausgeschlossen. 
Wer die Aufnahme nachsucht, hat sich deehelb an den Stiftungsrath in Stutt- 
gart mit einer schriftlichen Eingabe zu wenden, welcher ein ärztliches, beziehungsweise 
wundärztliches Zeugniß und ein urkundlicher Nachweis über die Sicherstellung der 
Casse für den Kosten- Ersatz beihüschliefen est. Der' Stiftungsrath wird, insofern kein 
Anstand vorwaitet, jenes Zeugniß, von einem Vorsteher und dem Rechnungs-Bcamten 
der Anstalt unterzeichnet, mit der Aufforderung zurücksenden, unter Vorweisung des- 
selben sich bei dem Hausmeister zur wirklichen Aufnahme zu melden. 
Gegen, die etwaige Verweigerung der Aufnahme steht demjenigen, der sich da- 
durch beschwert erachtet, der Rekurs au das gemeinschafrliche Stadt-Oberamt und die 
hoͤheren Regierungs- Behoͤrden nach der Instanzenfolgc offen. - 
Wenn ein Gemeinderath aus Gemeinde-Mitteln den Kosten-Ersatz zusichert, so 
faͤllt eine weitere Sicherheits-Leistung weg; außerdem hat dieselbe durch Buͤrgschaft, 
Unterpfänder oder Vorauszahlung zu geschehen. 
Der Kosten-Ersaß selbst ist theils vollständig, theils nach Rücksichten der Bilklig- 
keit ermäßigt. 
Der volle Kosten-Ersaß liegt denjenigen ob, welche auf eigene Rechnung in die 
Anstalt aufgenommen werden. Kranken dieser Art werden auf Verlangen eigene Zim- 
mer, besondere Kost und Bedienung, bessere Betten, Weißzeug u. s. w. abgegeben. 
Den ermaͤßigten Kosten- Ersatz haben die Gemeinden zu leisten, welche auf ihre 
Rechnung einen ihrer unbemittelten Angehoͤrigen oder einen bei ihnen erkrankten armen 
Auslaͤnder in die Anstalt bringen lassen. 
Der vollstaͤndige Ersatz ist bis zu anderweitiger Verfügung auf täglich 2 fl. im 
Sommer (vom April bis September einschließlich) und 1 fl. 23 kr. im Winter, der 
ermäßigte hingegen auf täglich 30 kr. ohne Unterschied der Jahreszeit festgeseht. Unter 
dem einen wie dem andern Ansaß ist jeder Aufwand auf die Person des Kranken 
während seines Aufenthalts im Hause, namentlich auf dessen Verpflegung, auf die Arz- 
neien, ärztliche und wundärztliche Hülfe (le#tere, soweit sie von den Angestellten des
	        
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