Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Verleger  wider  den  Bücher-Nachdruck  kommen  wird,  das  Verbot  wider  den  Bücher-Nachdruck,
  so,  wie  solches  bereits  im  ganzen  Vereiche  der  Preußischen  Monarchie
  zum  Schutee  der  inländischen  Verleger,  nach  den  in  den  einzelnen
Provinzen  geltenden  Gesetzen  besteht,  auch  auf  die  Verleger  des  Königreichs  Württemberg
  Anwendung  finden,  mithin  jeder  durch  Bücher-Nachdruck  oder  dessen
Verbreitung  gegen  lebtere  begangene  Frevel  nach  denfselben  gesetzlichen  Bestimmungen
  beurtheilt  und  geahndet  werden  solle,  als  handle  es  sich  von  beeinträchtigten
  Verlegern  in  der  Preußischen  Monarchie  selbst,
daß  den  Verlegern  in  den  Königlich  Preußischen  Staaten,  wenn  sie  bei  der  Königlich
Württembergischen  Regierung  um  ein  Privilegium  wider  den  Nachdruck  nachsuchen,
ganz  dieselbe  günstige  Behandlung,  welche  in  einem  solchen  Falle  die  Königlich  Württembergischen
  Unterthauen  genießen,  zu  Theil  werden,  und  das  Privilegium  namentlich
  ohne  eine  andere  Gebühr,  als  welche  die  letzteren,  nach  der  im  Königreiche  Württemberg
  bestehenden  Gesetzgebung  zu  entrichten  haben,  ertheilt  werden  soll.
Gegenwärtige  Erklärung  soll,  nachdem  sie  gegen  eine  übereinstimmende  von  dem
Keniglich  Prenßischen  Ministerium  vollzogene  Erblárung  ausgewechselt  worden,  durch
öffentliche  Bekanntmachung  in  dem  Königreiche  Kraft  und  Wirösamleit  erhalten.
Stuttgart  den  2#.  Februar  1323.  Beroldingen.

C)  Des  Departements  des  Innern:
Des  Ministerium  des  Innern.
Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Schrift:  Ueber  die  Perde,  Hufbeschlag-Kunst  2c.  von  Hördt.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermoge  höchsier  Entschließung  vom  20.
d.  M.  dem  Medicinal-Rath  Hördt  dahier  ein  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  seines
  Werks  unter  dem  Titel:  „Unterricht  über  die  Pferde-Hufbeschlag-Kunst  und  die
kranken  und  fehlerhaften  Hufe,  nebst  einer  Abhandlung  über  die  Kastration  der  Pferde
auf  zehn  Jahre  zu  ertheilen  geruht;  welches  unter  Hinweisung  auf  die  Knigliche
Verordnung  vom  255.  Februar  1315,  in  Betreff  der  Privilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck,
  hiemit  bekannt  gemacht  wird.  .

Stuttgart  den  22.  Februar  1353.  Schmidlin.