Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Arbeit  an  das  Bezirks-Gericht  zu  erstattenden  Anzeige  eine  Uebersicht  über  den  Umfang
  und  den  Grad  der  Schwierigkeit  des  Pfand-Einführungs-Geschäftes  in  der  betreffenden
  Gemeinde,  nach  dem  aus  der  Beilage  ersichtlichen  Formular,  der  Aufsichts-Behörde
  vorzulegen  sey.

Die  Leßtere  hat  diese  Uebersicht  bei  der  sofort  vorzunehmenden  amtlichen  Prüfung
des  Geschäfts  als  allgemeine  Grundlage  zu  berücksichtigen,  auch  eine  Abschrift  derselben,
  nach  Anerkennung  der  Gründlichbeit  und  Vollständigkeit  der  gelieferten  Arbeir
und  der  hiernach  vollzogenen  Bekanntmachung  der  vollführten  Vereinigung)  mit  ihren
etwaigen  Bemerkungen  über  den  wirklichen  Erfund,  dem  an  die  K.  Hpporheken-Commission
  vorschriftsmäßig  zu  erstattenden  Berichte  beizuschließen.

Stuttgart  den  20.  Februar  1328.  Schwab.

18)  Des  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Des  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Uebereinkunft  mit  der  K.  Preußischen  Regierung  zu  gegenseitiger  Sicherstellung  der  Rechte  der  Schriftsteller
  und  Verleger  gegen  den  Nachdruck.

Nachdem  mit  der  Königlich  Preußischen  Regierung  im  Zwecke  der  Sicherstellung
der  Rechte  der  Schriftsteller  und  Verleger  gegen  den  Nachdruck,  bis  zu  erfolgender
Verabredung  gleichförmiger  Verfügungen  hierüber,  in  sämtlichen  deutschen  Bundesstaaten,
  eine  einstweilige  Vereinigung  mittelst  Auswechslung  gegenseitiger  übereinstimmender
  Erklárungen  getrossen  worden  ist;  so  wird  dieses  unter  Beifügung  der  disseitigen
  Erklärung  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  1.  März  1323.  Veroldingen.

Das  Königlich  Württembergische  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  erklärt
  hierdurch  in  Gemäßheit  von  Seiner  Königlichen  Majestät  ihm  ertheilter
Ermächtigung:

Nachdem  die  Königlich  Preußische  Regierung  die  Zusicherung  ertheilt  hat,  daß  vorläufig

  und  bis  es  in  Gemäßheit  des  Arrikels  18  der  deurschen  Bundesakte  zu  einem

  gemeinfamen  Beschlusse  zur  Sicherstellung  der  Rechte  der  Schriftsteller  und