Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Anstalt betreffend (Reg. Blatt von 1823, S. 192 ff.), verordnet, „daß dahin gearbeitet 
werden solle, die Existenz dieses wohlthaͤtigen Instituts durch einen ihm eigenthuͤmli- 
chen Fond zu sichern; daß Geschenke und Vermaͤchtnisse, die ihm zufließen, vorzugs- 
weise zu diesem Zweck verwendet werden sollen, so ferne der jedenfalls gewissenhaft zu 
ersüllende Wille der Geber nicht etwas anderes bestimmt hat;z und daß die oͤrtliche 
Aufsichts-Commission, welcher die Verwaltung solcher milden Gaben obliegt, hierüber 
öffentliche Rechnung abzulegen habe.“ 
Die erste dffentliche Rechnung, welche die Finanz-Periode von 183; begreift, hat nun 
die Presse verlassen, und wird, wie die gedruckten Jahresberichte der beiden Staats- 
Waisenhäuser, an sämtliche gemeinschaftliche Oberämter versendet werden. Diese wer- 
den hiemir beauftragt, die ihnen zukommenden Erxemplare an solche Personen, welche 
an dem Gedeihen der Anstalr Theil nehmen, unentgeldlich auszutheilen, die etwa hie- 
ür eingehenden freiwilligen Beiträge aber mit einem durch ihre Unterschrift beglau- 
bigren Verzeichnisse derselben an die oben erwähnte brtliche Aufsichts-Commission in 
Gmünd, unter dem Beisahe: „Taubstummen-Anstaltsache“ einzuschicken. 
Stuttgart den 6. März 1328. 
d'Autel. 
C) Des Departements der Finanzen: 
Des Finanz-Ministerium. 
  
Ergebnisse der Staats-Schulden-Zahlunge-Casse-Rechnung von dem Etats-Jahre 18. 
In Gemäßheit der Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde F. 125 und des Staats- 
Schulden-Staturs vom :2. Juni 1320, k. 13 werden die Rechnungs-Ergebnisse der 
Staats-Schulden-Casse von dem Etats-Jahre 1324, so wie sie in der Beilage von den 
(er die Justification jener Rechnung bestimmten Kbniglichen und ständischen Com- 
missarien vorgelegt worden, hiemit öffentlich bekanm gemacht. 
Stuttgart den 13. März 1328. 
Varnbüler.
	        
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