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Anstalt betreffend (Reg. Blatt von 1823, S. 192 ff.), verordnet, „daß dahin gearbeitet
werden solle, die Existenz dieses wohlthaͤtigen Instituts durch einen ihm eigenthuͤmli-
chen Fond zu sichern; daß Geschenke und Vermaͤchtnisse, die ihm zufließen, vorzugs-
weise zu diesem Zweck verwendet werden sollen, so ferne der jedenfalls gewissenhaft zu
ersüllende Wille der Geber nicht etwas anderes bestimmt hat;z und daß die oͤrtliche
Aufsichts-Commission, welcher die Verwaltung solcher milden Gaben obliegt, hierüber
öffentliche Rechnung abzulegen habe.“
Die erste dffentliche Rechnung, welche die Finanz-Periode von 183; begreift, hat nun
die Presse verlassen, und wird, wie die gedruckten Jahresberichte der beiden Staats-
Waisenhäuser, an sämtliche gemeinschaftliche Oberämter versendet werden. Diese wer-
den hiemir beauftragt, die ihnen zukommenden Erxemplare an solche Personen, welche
an dem Gedeihen der Anstalr Theil nehmen, unentgeldlich auszutheilen, die etwa hie-
ür eingehenden freiwilligen Beiträge aber mit einem durch ihre Unterschrift beglau-
bigren Verzeichnisse derselben an die oben erwähnte brtliche Aufsichts-Commission in
Gmünd, unter dem Beisahe: „Taubstummen-Anstaltsache“ einzuschicken.
Stuttgart den 6. März 1328.
d'Autel.
C) Des Departements der Finanzen:
Des Finanz-Ministerium.
Ergebnisse der Staats-Schulden-Zahlunge-Casse-Rechnung von dem Etats-Jahre 18.
In Gemäßheit der Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde F. 125 und des Staats-
Schulden-Staturs vom :2. Juni 1320, k. 13 werden die Rechnungs-Ergebnisse der
Staats-Schulden-Casse von dem Etats-Jahre 1324, so wie sie in der Beilage von den
(er die Justification jener Rechnung bestimmten Kbniglichen und ständischen Com-
missarien vorgelegt worden, hiemit öffentlich bekanm gemacht.
Stuttgart den 13. März 1328.
Varnbüler.