Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Sodann haben Hoͤchstdieselben vermoͤge hoͤchsien Dekrets vom nämlichen Tage 
dem zum Ober-Zoll-Inspektor ernannten Rittmeister erster Classe, v. Braun, den 
Titel als Major, mit der Erlaubniß, die Armec-Unisorm zu tragen, ertheilt. · 
Den 11. v. M, wurde der Praͤsentation des seitherigen Praͤceptors an dem · Lu- 
ceum zu Oehringen, M. Pahl, zum Rebtor an dieser Anstalt die Bestaͤtigung ertheilt. 
Die patronatische Nomination des Vikars Schuster zu Unter-Weissach, auf die 
erledigte evangelische Pfarrei Nassau, Diözese Creglingen, ist den 16. d. M. bestätigt worden. 
II. Verfügungen der Departemente. 
A) Der Departements der Justiz und der auswärtigen 
Angelegenheiten. 
Der Ministerien der Justiz und der auswärtigen Angelegenheiten. 
a) Bekanntmachung, betreffend die wit der Herzogl. Sachsen= Meinungen'schen Regierung geschlossene 
Uebereinkunft wegen der Kosien der Vollziehung von gerichtlichen Requisitionen in Straf-Rechtssällen 
und in Gantsachen. 
Die K. Württembergische Regierung ist mit der Herzoglich Sachsen-Meinungen- 
schen Regierung in Beziehung auf Vergütung derjenigen Kosten, welche durch Requi- 
sitionen in Straf-Rechtofällen und in Gantsachen bei den gegenseitigen Gerichtsstellen 
veranlaßt werden, dahin übereingekommen: 
1) In allen strafrechtlichen Verhandlungen, bei denen die Kosten nieder- 
geschlagen, oder auf die Casse des Staats, oder der Gerichtsherrn, oder dio 
für einzelne Communen (im Herzogthum Sachsen-Meinungen) bestehenden 
Gerichts-Cassen übernommen werden müssen, soll die requirtrende Stelle der 
requirirten lediglich die baaren Auslagen für Botenlohn und Posigelder, für 
Verpflegungs-Gebühr, Transport und Bewachung der Gefangenen, zu berech- 
nen und zu erstatten haben; wogegen alle andere Kosten, für Protokollirung, 
Schreib= und Abschrift-Gebühren, so wie für die an die Gerichts-Personen, 
oder an die Cassen sonst zu entrichtenden Sporteln nicht aufgerechnet werden 
moͤgen. 
2) In Gantsachen sollen die gerichtlichen Requisitionen gegenseitig kostenfroi
	        
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