Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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vollzogen und nur fuͤr unvermeidliche baare Auslagen, welche die Vollziehung 
der Requisitionen etwa nach sich zieht, gegenseitig Ersatz geleistet werden. 
3) In allen Faͤllen hat die requirirende Stelle ihre Schreiben bis an den Abgabe- 
Ort zu frankiren, wogegen die ersuchte in unfrankirten Briefen antwortet. 
Dem gemäß haben die Königlichen Gerichte bei vorkommenden Veraulassungen 
sich zu achten. 
Stuttgart, den 15. März 13a8. . 
Auf Seiner Koͤniglichen Majestaͤt hoͤchsten Besehl: 
Maucler. Beroldingen. 
I.) Bekanntmachung einer mit der Königlich Sächsischen, der Großhergoglich Sächsischen und der Her- 
zoglich Braunschweig'schen Regierung getroffenen Uebereinkunft über Vergücung derjenigen Kosien, welche 
durch Requisitionen in Stras-Rechtsfällen bei den gegenseitigen Gerichtéstellen veranlahßt werden. 
Die K. Württembergische Regierung ist mit der K. Säichstschen, der Großher= 
zoglich Sachsen-Weimar'schen und der Herzoglich Braunschweig'schen Regierung in 
Beziehung auf Vergütung derjenigen Kosten, welche durch Requisitionen in Straf-Rechts- 
fellen bei den gegenseitigen Gerichtssiellen veranlaßt werden, dahin übereingebommen: 
„daß in allen strafrechtlichen Verhandlungen, wo die Kosten niedergeschlagen, 
oder auf die Casse des Staats oder der Gerichtsherren übernommen werden 
müssen, die ersuchende Stelle der ersuchten lediglich die baaren Auolagen für 
Botenlohn und Postgelder, für Verpflegungs-Gebühren, Transport und Be- 
wachung der Gefangenen zu berechnen und zu erstatten haben soll, wogegen 
alle andere Kosten, für Protokollirung, Schreib= und Abschrift-Gebühren, so 
wie für die an die Gerichts-Personen oder an die Casse sonst zu entrichtenden 
Sporteln nicht aufgerechnet werden mögen.“ 
Diese Uebereinkunft, deren Wirksamkeit gegenüber von dem Königreiche Sachsen 
und dem Herzogthum Braunschweig mit dem 3. März d. J., gegenüber von dem Groß- 
herzogthume Sachsen aber mit dem 5. Februar d. J. beginnt, wird andurch zu öffent- 
licher Kenntniß gebracht, und den betreffenden Behdrden aufgegeben, sich bei eintreten- 
den Fällen nach solcher zu benehmen. 
Sturtgart, den 17. März 1828. 
Auf Seiner Königlichen Majestät höchsten Befehl: 
Maucler. Beroldingen.
	        
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