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ch einen durch einen Notar ausgefertigten Buͤrgschaftsschein zweler oder meh-
rerer bekannter und angesehener Niederländischer Handlungs-Häuser, wo-
nach dieselben für alle Kosten ohne Ausnahme gut stehen, welche der Aufent-
halt der Auswanderer in dem Riederländischen Gebiete veranlassen würde;
3) die Grenz-Behdrden seyen angewiesen, bei der Ankunft von dergleichen Auswan-
derern sich zu vergewissern, daß sie nicht nur die angeführte Ermächtigung von
Seite eines K. Niederländischen Gesandten, Gescháftsträgers oder Consuls, son-
dern auch Reisepässe bei sich haben, beurkunder von einer zuständigen Behdrde
des den Niederlanden zunächst gelegenen Staats, durch welchen sie passiren muß-
ten, und die Weiterreise nur dann zu gestatten, wenn sie von der Polizeibehörde
der Stadt oder des Hafens, wo sich das ausgerüstete Schiff befinder, die schriftliche
Versicherung erhalten haben, daß es den erforderlichen Raum für eine zweckmäßige
Unterkunft der Auswanderer gewähre, und daß es mit dem ersten günstigen
Wind in See zu gehen im Stande sey.
Die K. Niederländische Regierung hat von dieser Verfügung amtliche Mittheilung
gemacht, um den disseitigen Staats-Angehdôrigen die Moglichkeit zu gewähren, bei
Zeiten sich vorzusehen, damit sie nicht im cintretenden Falle an den Grenzen des Kö-
nigreichs der Niederlande zurückgewiesen werden.
Die K. Oberämter werden daher beauftragt, diejenigen ihrer Amts-Untergebenen,
welche für den Zweck der Auswanderung nach Amcrika Reisepässe über die Nieder-
lande bei ihnen nachsuchen sollten, über den Inhalt obiger Verordnung der K. Nieder-
ländischen Regierung zu belehren, die wirkliche Aussertigung der Reisepässe aber ihnen,
soferne sie in Gesellschaften durch die Niederlande zu ziehen gedenken, so lange zu
versagen, als sie nicht über die vorgeschriebene Ermächtigung von Seite des betreffen-
den K. Niederländischen Gesandten, Gesch#ftöträgers oder Consuls sich ausweisen, und,
wo diese Bedingung erfüllt ist, solches in einem Anhange zu dem Reisepaß auodrück-
lich zu bezeugen.
Stattgart den 20. März 1323. Schmidlin.
5) Privilegium gegen den Nachdruck der Schrift: „Vorschrifren für das Verbalten der K. Württembergi-
schen Infankeric.“
Nachdem der C. F. Nast'schen Buchhandlung in Ludwigsburg ein Privilegium
gegen den Nachdruck der bei ihr erscheinenden Druckschrift unter dem Titel: „Vor-