Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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schriften für das Verhalten der Soldaten der K. Württembergischen Infanterie“ auf 
die Dauer von sechs Jahren verliehen worden ist, so wird solches unter Hinweisung 
auf die K. Verordnung vom 235. Februar 1815, Prioilegien gegen den Bücher-Nach- 
druck betreffend, zur Nachachtung andurch öffentlich bekannt gemacht, 
Stuttgart den 21. März 1325. Schmidlin. 
) Privilegium gegen den Nachdruck des Encyklopädischen Wörkerbuchs von Heinsius. 
Der Dunkert= und Humblotischen Buchhandlung in Berlin ist ein Privilegium 
gegen den Nachdruck des bei ihr erscheinenden Werks unter dem Titel: „Enchklopä- 
bisches Wörterbuch für Wissenschaft und Leben, zum Schul= und Haus-Gebrauch für 
junge Studirende und Wissenschafts-Freunde, von Heinsius“ auf die Dauer von 
sechs Jahren ertheilt worden, welches unter Hinweisung auf die K. Verordunng 
vom 25. Februar 1315, Privilegien gegen den Nachdruck betreffend, zur Nachachtung 
hiemit öffentlich bekannt gemacht wird. 
Sturtgart den 25. März 1326. Schmidlin. 
C) Des Departements der Finanzen: 
Des Finanz-Ministerium. 
a) Nähere Besiimmungen in Betreff der Abgabe von aus Malz bereitetem Branntwein. 
Da Zweifel darüber entstanden sind, 
ob auch dasjenige Getreide, welches nicht in Malz verwandelr, sondern roh 
oder trocken geschroten und zur Erzeugung von Branntwein verwendet wird, 
der Malzsteuer unterliege? 
so findet man sich veranlaßt, hierdurch näher zu bestimmen, daß nur das eigentliche 
Malz (zum Keimen gebrachtes Getreide), welches zur Branntwein-Fabrikation ver- 
wendet wird, ein Gegenstand der Malzsteuer ist, und daß der aus Getreide erzeugte, 
Branntwein, zu welchem Malz genommen wird, neben dieser Malzstcuer nach Art. 37 
des Wirthschafts-Abgaben-Gesetzes vom 9. Juli 1827 noch ciner weiteren Abgabe von 
1 fl. 43 kr. per Eimer unterliegt. 
Stuttgart den 18. März 1826. Varnbüler,
	        
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