liegenden Grundstücke befahren werden dürfen, in Ermanglung eines besonderen Her-
bommens oder privatrechtlicher Bestimmungen, nach den jeweiligen Verhältnissen durch
die Orts-Polizei-Behörde, unter Vorbehalt des Rekurses an die höheren Verwaltungo-
Seellen, festzusehen-
Art. 4.
Triebweg.
Bei gemischt angebauten Feldern darf dem Waide-Berechtigten der Trieb der
Schafheerde auf die ungebauten Theile desselben für sich bestehenden Waide-Bczirkoé
nicht versperrt werden. Es ist ihr vielmehr nach dem Erkennrnisse der Orts-Polizei=
Behörde ein Triebweg, wo möglich auf den Gewänden, offen zu lassen, der nach Rich-
tung und Umfang mit der geringsten Störung für den Feldbau verbnünft ist.
Art. 5.
Ablbsbarkeit aller privatrechtlichen Beschränkungen des Feldbau's.
Wenn mit einem Schaf-Waiderechte besondere, auf privatrechtliche Titel gegrün-
dete Beschränkungen der Cultur verbunden sind, so kann der Waidepflichtige die Auf-
bebung derselben gegen volle Entschädigung fordern.
Art. 6.
Ablösbarkeik der Ueberkriebs-Rechte.
Alle Schafwaide-Berechtigungen auf fremder Markung (Uebertriebs-Rechte) kön-
nen von dem Gesammt-Eigenthümer der dienenden Markung, und, wenn es eine Ge-
meinde-Markung ist, von der Gemeinde (durch den Gemeinde-Rath unter Zustimmung
des Bürger-Ausschusses) nach vorgängiger dreijähriger Aufkündigung gegen volle Em-
schädigung abgelöst werden.
Ein Waide-Recht, das den eigenen, zur dienenden Markung gehörigen Gütern
des Waide-Berechtigten zusteht, ist nicht als Uebertrieb zu betrachten, und mithimn
der Ablösung nicht unterworfen-
Art. 7.
Fortsetzung.
Wenn ein Uebertriebs-Recht (Art. 6) sich über mehrere Markungen erstreckt,
so ist der Berechtigte nur dann schuldig, der Ablösung Statt zu geben, wenn der
Uebertrieb auf allen Markungen zugleich abgeldot wird. Diejenigen, welche ablösen