Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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nach Art der Wanderbuͤcher zu fuͤhren, welches bei der Obrigkeit des Orts, auf dessen 
Markung er die Schafe huͤtet, zu hinterlegen, und bei jedesmaliger Abfahrt von der 
Waide durch den Orts-Vorsteher, so wie bei dem Dienst-Austritt durch den Dienst- 
herrn, letzteres unter Veglaubigung des Orts-Vorstands, zu beurkunden ist. 
Art. 21. 
Abstellung der forstamtlichen Beeidigung der Schäfer, 
Z„ Die forstamtliche Beeidigung der Schäfer wird abgestellt. Uebrigens haben die 
Gemeinden für die Waid-Ercesse der von ihnen aufgestellten Schäfer, unter Vorbehalt 
des Regresses an die Lebteren, eben so zu haften, wie jeder Privatmann, der seine 
Heerde einem von ihm selbst gewäylten Hirten anvertraut, 
6 Art. 22. 
Aufsicht über das Schäfereiwesen. 
Die Aufsicht über das Schäfereiwesen steht den ordentlichen Polizei-Behörden, be- 
ziehungsweise den Orts-Vorstehern, Bezirks-Aemtern und Kreis-Regierungen zu. 
Die in den alten Landen bestandene Einrichtung der Land-Zahlmeister (besondere 
Schäferei-Inspektoren) ist aufgehoben. 
Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Gesetzes 
beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 9. April 1828. 
Wilheln. 
Der Minister des Innern: 
von Schmidlin. 
Auf Befsehl des Königs: 
Der Staats-Sekreeä#r, 
Vellnagel.
	        
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