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3) Die Ausfertigung geschieht auf gleiche Weise, wie bei den Wander-Büchern,
nach den hiezu besonders gedruckten Formularen, welche die Hof= und Kanzlei-
Buchdrucker, Gebrüder Mäntler in Stuttgart, um den Preis von zwolf
Kreuzern abgeben werden.
Auch die Gebühr, welche die Schäfer für die Dienst-Bücher zu entrichten
haben, ist dieselbe, wie die für die Wander-Bücher festgesetzte.
4) Sollre ein Schäfer den ihm anberaumten Termin (F. 1) fruchtlos verstreichen
lassen, so hat ihn der Orts-Vorsteher durch die geeigneten Zwangsmittel zu
Beibringung desselben anzuhalten, bei beharrlichem Ungehorsam aber dem vor-
gesebten Oberamt die Anzeige zu machen, damit dieses die weiteren Maßre-
geln gegen den Schuldhaften ergreifen, und je nach den Umständen ihn nach
seiner Heimath verweisen könne.
5) Das von dem Schäfer vorgelegte Dienstbuch hat der Orts-Vorsteher zur Hand
zu nehmen, und so lange aufzubewahren, als der Aufenthalt des Schäfers in
seinem Gemeinde-Bezirke dauert. Bei der Abfahrt von der Waide, oder bei
dem Austritt aus dem Dienst, ist ihm dasselbe mit nachstehender Beurbundung
zurückzustellen.
6) Verläßt der Schäáfer nur die Waide ohne zugleich aus seinem bisherigen
Dienst zu treten, so ist blos von dem Orts-Vorsteher in dem Dienstbuche zu
bemerken, wie er sich während des Waide-Besuchs auf der Gemeinde-Markung
betragen habe. Verläßt er aber zugleich den Dienst, so ist zuvörderst die
Dienstherrschaft zu Ausstellung eines pflichtmäßigen Zeugnisses über das Ver-
halten des Schäfers während seines Dienstes anzuhalten, welches entweder von
dem Dienstherrn selbst, oder (gegen Zurückbehaltung der von dem Leßteren
ausgestellten Urkunde) von dem Orts-Vorsieher in das Dienstbuch einzutragen,
in einem wie in dem andern Falle von dem Letteren zu beglaubigen und mit
seinen amtlichen Bemerkungen zu begleiten ist.
7) Wenn ein Orts-Vorsteher bei der Einsicht eines Dienstbuchs entweder Lücken
in diesen Beurkundungen oder gar Falschungen desselben entdeckt, so hat er
den Inhaber sogleich zur Verantwortung zu ziehen, und je nach den Umstän-
den den Erfund dem vorgesetzten Oberamt zur weitern Einleitung vorzulegen.