191
11) Jeder Orts-Vorsteher ist verpflichtet, den Führer einer im Gemeinde-Bezirk
ankommenden Heerde zur Vorlegung der Wander-Urkunde aufzufordern.
Gleiche Verpflichtung liegt den Schaf= und Pforchmeistern, Feldschützen und
andern Polizei-Bedienten ob.
13) Wird ein Schäfer ausserhalb seines Waide-Bezirks mit einer Schafheerde, ohne
die vorgeschriebene Wander-Urkunde angetrofsen, so ist er von dem Orts-Vor-
steher, in dessen Bezirk er zuerst betreten wird, mit einer Strafe von drey
Gulden zu belegen.
13) Unrerläßt ein Schäfer, da, wo er mit seiner Heerde übernachtet, auch ohne
dazu aufgefordert zu seyn, die Wander-Urkunde dem Orts-Vorsteher zur Be-
glaubigung vorzulegen, so unterliegt er der Strafe eines Gulden für jeden
Unterlassungsfall.
14) Jeder Orts-Vorsteher, dem eine solche Urkunde vorgelegt wird, hat die Voll-
ständigkeit der vorangegangenen Beglaubigung zu prüfen, und wenn sich hie-
bei ein Mangel findet, den Schäfer zur Verantwortung und Strafe zu ziehen.
Erlaubt sich ein Schäfer, von der ihm vorgezeichneten Wege-Richtung ab-
zuweichen, so ist er auf dieselbe zurückzuweisen, und daß solches geschehen sey,
auf der Urkunde anzumerken.
#5) Am Orte der Bestimmung hat der Orts-Vorsteher die Wander-Urkunde zur
Hand zu nehmen, und zu ctwaigem bünftigen Gebrauche aufzubewahren.
Stuttgart den 1#. April 1323. Schmidlin.
a. Des evangelischen Consistorium.
Empfehlung der von dem Diakon Knapp hoerausgegebenen „Sammlung der Verordnungen
für den evangelischen Schulstand Württembergs“.
Die von dem Diakon Knapp in Eurlz heraucgegebene „Sammlung der beste-
benden Verordnungen für den evangelisch-deutschen Schulstand Württembergs und die
damit zusammenhängenden Volks-Bildungs-Anstalten, Tübingen, bei Heinrich Laupp,
nhaB“, wird sowohl wegen ihrer zweckmäßigen Zusammenstellung als auch wegen ihrer