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Ein Gleiches tritt ein, wenn die Aufnahme zweier Ehegatten nachgesucht
wird.
3) Bei Verechnung de: nach Nro. 1 erforderlichen Summe konunt nur dasjenche
Vermögen in Betracht, welches der Nachsuchende, dessen Ehefrau oder Ver--
lobte mit vollem Eigenthume und nach Abzug der Schulden besißen.
Uebrigens werden alle Vermögenstheile, auch die Fahrniß, mir Ausnahme
der Kleider und des Leibweißzeugs, eingerechnet; nur die bestrittenen oder un-
einbringlichen Forderungen bleiben unberücksichtigt.
4) Sucht der Bewerber die Aufnahme nicht blos für sich, sondern auch für seine
noch unter väterlicher Gewalt stehenden Kinder nach; so wird für jedes Kind
ein weiteres Zehenttheil der unter Nro. 1 festgesesten Vermögens= Summe
erfordert.
Art. 21.
Anwendung des Vorstehenden auf die Ausländer.
Einem Ausländer kann die vorläufige Zusicherung des Gemeinde-WBürger= oder
Beifsrechts zum Behuf der Erwerbong des Staats-Bürgerrechts (Verf. Urk. §. 19)
unter denselben Voraussehungen nicht verweigert werden, unter welchen die Aufnahme
eines Inländers nach Art. 17—30 nicht verweigert werden kann.
Art. 22.
Bestimmung für den Fall der Wiederaufhebung eines Eheverlöbnisses.
Wenn der Aufzunehmende nur mit Hinzurechnung des Vermögens seiner Verlob-
ten die nach Art. 20 erforderliche Vermögens-Summe besitzt, verliert die Aufnahme
ihre Gältigkeit, wenn das Eheverlöbniß nicht zum Vollzug kommt.
Art. 33.
Aufnahme der Beisitzer in das Bürgerrecht.
Die vorstehenden Bestimmungen (Art. 10, 18, 19, 20, 22) finden auch auf den
Beisitzer Anwendung, welcher sich um die Aufnahme in das Bürgerrecht der Gemeinde,
der er bereits als Beisiher angehört, meldet. Einem Beisitzer, der zum Mitgliede des
Gemeinderaths oder des Bürger-Ausschusses erwählt worden ist, kann die Aufnahme
in das Bürgerrecht nicht verweigert werden. (Verw. Edikt 9#. 6 und 49.)
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