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Auch in Ansehung derjenigen Beisitzer oder Ausgesessenen, welche zur Stelle eines
ersten Orts-Vorstehers berusen werden, bleibt es bei der Bestimmung des Verwaltungs-
Edibts F. 12, wornach der Ernannte das Orts-Bürgerrecht ohne weitere Nachsuchung
durch die Ernennung selbst erlangte, jedoch unter Vorbehalt der von ihm zu entrich=
tenden Aufnahme= Gebühren.
Art. a4.
Unzuläßigkeit der Verweigerung der Aufnahme wegen übersetzter Einwohnerschaft oder Gewerbe.
Gegen ein Aufnahme-Gesuch, bei welchem die Voraussehungen der Art. 18—a1
eintreten, kann der Grund nicht geltend gemacht werden, daß die Einwohnerschaft
überhaupt, oder das zünftige Gewerbe, oder die unzünftige Handthierung, welche der
Bewerber treiben will, in dem Orte übersetzt sepen.
Art. 25.
Aufnahme von Franenspersenen.
Die mit ihrem Mannc übersiedelnde Ehefrau bedarf in keinem Falle, eine under-
ebelichre Frauensperson aber zu ihrer Verheirathung mit dem Bürger oder Beisitzer
einer andern Gemeinde nur dann einer besondern Aufnahme, wenn gegen sie eine der
im Art. 119 bezeichneten Voraussehungen bewiesen wird.
Mit der so eben erwähnten Ausnahme wird jede Ehefrau des Genossenschafts-
Rechts ihres Ehemanns von Rechtswegen theilhaftig, und selbst nach getreunter Ehe
beh#ilt sie dasselbe in derjenigen Gemeinde, welcher ihr Ehemann zur Zeit der Auflé=
sung der Ebe angehbrte.
Sollre der Ehemann zur Zeit seiner Verbeirathung ein mehrfaches Börger= oder
Veisihrecht besigen, so hüngt es von der Wahl seiner Gattin ab, welches derselben sie
mit ihm zu theilen gemeint sev.
Art. 26.
VUbns ung von Unrichtigkeiten in den Augaben der Bewerber oder in den Zeugnissen ihrer
Orls-Obrigkeik.
Die um Aufnahme Bittenden, und beziehungsweise ihre Eltern oder Vormünder
sind, wenn sie sich in ihren zu Begründung ihres Gesuchs gemachten Angaben eine
Unwabrheit zu Schulden kommen lassen, mit den geeigneten Strasen zu belegen.
Außerdem verliert der Bewerber, der einer wissentlich falschen Angabe überwiesen wird,