Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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c) alle zum Hofstaate des Koͤniges, der Koͤnigin und der übrigen Mitglieder 
des Koͤniglichen Hauses gehoͤrigen Diener, so wie die bei der K. Hof-Domänen= 
Kammer angestellten Beamten und Diener, welche den unter lit. a und b 
genannten Dienern nach ihren Rang= und Dienst-Verhältnissen gleich stehen; 
die niedere Hof-Dienerschaft, so weit solche mit ständigen Gehalten bleibend 
angestellt ist; « 
d)alleOfsizicrc,dieDienerdcöKriegs-Dcpartemc11ts-Ivelchedenin15.3 
des Gesetzes über die Verhaͤltnisse der Civil-Staatsdiener genannten im 
Range gleich stehen, alle dienstthuenden Militär-Personen, und diejenigen, 
welche einen Invaliden-Gehalt beziehen; 
Wac) die Kirchen-Diener, mit Einschluß der Meßner (Küster), die Lehrer an öf- 
fentlichen, höhern und niedern Lehr-Anstalten und die bei den letztern ange- 
siellten Diener; 
10 von den Gemeinde= und Körperschafts-Beamten: 
die Orts-Vorsteher, die Mitglieder der Stadt= und Gemeinde-Räthe, die 
Amtspfleger, die städtischen Stiftungs-Pfleger, die gewählten Beisißer der 
Oberamts-Gerichte;z die Offlzianten der Kranken= und Armenhäufer; die 
Thorwarte, die Thorschreiber, die Wald= und Feldschützen, die Hochwächter, 
die Polizei-Diener, die Diener bei Gemeinde-Aemtern; 
6) diejenigen Aerzte und Wund-Aerzte, welche Besoldung oder Wartgeld aus 
einer öffentlichen Kasse genießen, und die Apotheber, endlich 
b) die standes= und gutsherrlichen Rent-Beamten; 
3) wegen besonderer Verdienste: 
a) die Inhaber der Orden des Königlichen Haufes; 
b) die Besitzer von Militän= und Eivil-Verdienst-Medaillen; 
c) diejenigen, welchen diese Befreiung zur Velohnung für ihre der Gemeinde 
geleisteten oder noch zu leistenden Dienste durch gesehmäßige Beschlüsse der 
Gemeinde-Räthe (Verw. Edikt, 96. 55 und 65) verwilligt wird. 
Alle in den obigen Bestimmungen nicht begrifsenen Personen, welche nach den 
bisher bestandenen Verordnungen Personal-Freiheit anzusprechen hatten, bleiben für 
ibre Person noch so lange im Genuß derselben, als ihnen solcher nach jenen Verord- 
nungen zugestanden wäre.
	        
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