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c) alle zum Hofstaate des Koͤniges, der Koͤnigin und der übrigen Mitglieder
des Koͤniglichen Hauses gehoͤrigen Diener, so wie die bei der K. Hof-Domänen=
Kammer angestellten Beamten und Diener, welche den unter lit. a und b
genannten Dienern nach ihren Rang= und Dienst-Verhältnissen gleich stehen;
die niedere Hof-Dienerschaft, so weit solche mit ständigen Gehalten bleibend
angestellt ist; «
d)alleOfsizicrc,dieDienerdcöKriegs-Dcpartemc11ts-Ivelchedenin15.3
des Gesetzes über die Verhaͤltnisse der Civil-Staatsdiener genannten im
Range gleich stehen, alle dienstthuenden Militär-Personen, und diejenigen,
welche einen Invaliden-Gehalt beziehen;
Wac) die Kirchen-Diener, mit Einschluß der Meßner (Küster), die Lehrer an öf-
fentlichen, höhern und niedern Lehr-Anstalten und die bei den letztern ange-
siellten Diener;
10 von den Gemeinde= und Körperschafts-Beamten:
die Orts-Vorsteher, die Mitglieder der Stadt= und Gemeinde-Räthe, die
Amtspfleger, die städtischen Stiftungs-Pfleger, die gewählten Beisißer der
Oberamts-Gerichte;z die Offlzianten der Kranken= und Armenhäufer; die
Thorwarte, die Thorschreiber, die Wald= und Feldschützen, die Hochwächter,
die Polizei-Diener, die Diener bei Gemeinde-Aemtern;
6) diejenigen Aerzte und Wund-Aerzte, welche Besoldung oder Wartgeld aus
einer öffentlichen Kasse genießen, und die Apotheber, endlich
b) die standes= und gutsherrlichen Rent-Beamten;
3) wegen besonderer Verdienste:
a) die Inhaber der Orden des Königlichen Haufes;
b) die Besitzer von Militän= und Eivil-Verdienst-Medaillen;
c) diejenigen, welchen diese Befreiung zur Velohnung für ihre der Gemeinde
geleisteten oder noch zu leistenden Dienste durch gesehmäßige Beschlüsse der
Gemeinde-Räthe (Verw. Edikt, 96. 55 und 65) verwilligt wird.
Alle in den obigen Bestimmungen nicht begrifsenen Personen, welche nach den
bisher bestandenen Verordnungen Personal-Freiheit anzusprechen hatten, bleiben für
ibre Person noch so lange im Genuß derselben, als ihnen solcher nach jenen Verord-
nungen zugestanden wäre.