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Auch die ortsabwesenden Wittwen sind nur dem haͤlftigen Betrag ihrer sonstigen
Abgabe, mirhin dem vierten Theil der ordentlichen Bürger-oder Beisig-Steuer, unterworfen.
Ausser diesem Rekognitions-Gelde können dergleichen ortsabwesende Bürger und
Beisitzer nur für solche Abgaben oder Dienste in Anspruch genommen werden, zu
welchen die Verpflichtung auf bestimmten Vermögenstheilen haftet.
Vierter Abschnitt.
Von dem Aufhbren des Gemeinde-Bürger= und Beisitz-Rechts.
Art. 62.
Art der Erlbschung.
Das Gemeinde-Bürger= oder Beisig-Recht erlischt:
1) durch Uebersiedlung in eine andere Gemeinde des Königreichs von der Zeit an,
da die Aufnahme bei der letzteren erfolgt, und gegen diese Aufnahme kein
Recurs mehr zuläßig ist, woferne nicht der überstedelnde Gemeinde-Genesse
vor erfolgter Aufnahme in der neuen Gemeinde, braft der im Art. 3 eingeräumten
Befugniß, den Vorbehalt seines bisherigen örtlichen Gemeinde-Genossenschafts-Rechts
ausdrücklich erklärt hat;
2) durch die Auswanderung aus dem Königreiche von der Zeit an, da der Auswandernde
die Vorschriften der Verfassungs-Urkunde §. 32 erfüllt, und das
Königreich verlassen har;
3) durch die Uebernahme fremder Staats-Dienste ohne zugestandenen Vorbehalt
des Staats-Bürger-Rechts; ·
4) durch die bleibende Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland, wenn die fuͤr
diesen Fall in der Verfassungs-Urkunde §. 35 gegebenen Vorschriften nicht
beachtet werden;
5) bei Frauenspersonen durch ihre Verheirathung mit dem Bürger oder Beisiter
einer andern Gemeinde, und
6) durch die, fünf Jahre lang unterlassene Bezahlung des von ortoabwesenden
Gemeinde-Genossen schuldigen Rekognitions-Geldes (Art. 61), wofern der in