Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Auch  die  ortsabwesenden  Wittwen  sind  nur  dem  haͤlftigen  Betrag  ihrer  sonstigen
Abgabe,  mirhin  dem  vierten  Theil  der  ordentlichen  Bürger-oder  Beisig-Steuer,  unterworfen.


Ausser  diesem  Rekognitions-Gelde  können  dergleichen  ortsabwesende  Bürger  und
Beisitzer  nur  für  solche  Abgaben  oder  Dienste  in  Anspruch  genommen  werden,  zu
welchen  die  Verpflichtung  auf  bestimmten  Vermögenstheilen  haftet.

 

Vierter  Abschnitt.
Von  dem  Aufhbren  des  Gemeinde-Bürger=  und  Beisitz-Rechts.

Art.  62.
Art  der  Erlbschung.
Das  Gemeinde-Bürger=  oder  Beisig-Recht  erlischt:

1)  durch  Uebersiedlung  in  eine  andere  Gemeinde  des  Königreichs  von  der  Zeit  an,
da  die  Aufnahme  bei  der  letzteren  erfolgt,  und  gegen  diese  Aufnahme  kein
Recurs  mehr  zuläßig  ist,  woferne  nicht  der  überstedelnde  Gemeinde-Genesse
vor  erfolgter  Aufnahme  in  der  neuen  Gemeinde,  braft  der  im  Art.  3  eingeräumten
  Befugniß,  den  Vorbehalt  seines  bisherigen  örtlichen  Gemeinde-Genossenschafts-Rechts
  ausdrücklich  erklärt  hat;

2)  durch  die  Auswanderung  aus  dem  Königreiche  von  der  Zeit  an,  da  der  Auswandernde
  die  Vorschriften  der  Verfassungs-Urkunde  §.  32  erfüllt,  und  das
Königreich  verlassen  har;

3)  durch  die  Uebernahme  fremder  Staats-Dienste  ohne  zugestandenen  Vorbehalt
des  Staats-Bürger-Rechts;  ·

4)  durch  die  bleibende  Verlegung  des  Wohnsitzes  ins  Ausland,  wenn  die  fuͤr
diesen  Fall  in  der  Verfassungs-Urkunde  §.  35  gegebenen  Vorschriften  nicht
beachtet  werden;

5)  bei  Frauenspersonen  durch  ihre  Verheirathung  mit  dem  Bürger  oder  Beisiter
einer  andern  Gemeinde,  und

6)  durch  die,  fünf  Jahre  lang  unterlassene  Bezahlung  des  von  ortoabwesenden
Gemeinde-Genossen  schuldigen  Rekognitions-Geldes  (Art.  61),  wofern  der  in