Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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b)  Gesetz,  betreffend  die  Kosten  der  Einfuͤhrung  des  neuen  Pfand-Soslems.
Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Wuͤrttemberg.

Da  wegen  der  Kosten  der  Einführung  des  neuen  Pfand-Sysiems  eine  endliche
Verfügung  zu  treffen  ist,  so  verordnen  und  verfügen  Wir  nach  Anhörung  Unseres
Geheimen  Raths  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

Art.  1.

Die  Kosten  der  Einführung  des  neuen  Pfand-Sysiems  in  Beziehung  auf  nicht
exemte  Güter  sind  Lon  den  einzelnen  Gemeinden  in  dem  Maße  zu  bestreiten,  wie
solches  durch  die  Verfügung  Unserer  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom

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15.  December  1325  (Reg.  Blatt  S.  )43  ff.)  festgesetzt  worden.
Art.  2.

Diejenigen  Kosten,  welche  nicht  eine  einzelne  Gemeinde,  sondern  den  Oberamts-Bezirk
  und  die  einzelnen  Pfand-Commissariats-Bezirke  im  Ganzen  betreffen,  sind  unter
die  einzelnen  Gemeinde-Kassen  dieser  Vezirke  nach  Verhältnit  der  Steuer-Conkurrenz
zu  vertheilen;  wobei  es  jedoch  den  Amts-Versammlungen  freigestellt  bleibt,  diejenigen
Kosien,  welche  durch  die  Aufstellung  eines  Anmeldungs-Sammlers  im  Namen  des
Oberamts-Gerichts  für  den  ganzen  Oberamts-Bezirk  entstanden  sind,  auf  die  Amrs-Pflege
  zu  übernehmen,  und  sie  entweder  von  dem  etwaigen  Ueberschusse  ihrer  Einnahme
  zu  bestreiten,  oder  unter  dem  Amtsschaden  von  den  einzelnen  Gemeinden  wieder  zu
erheben.

Art.  3.

Die  Kosten  der  Anschaffung,  des  Drucko  und  der  Versendung  des  zu  den  neu
anzulegenden  Unterpfands-Büchern  der  Gemeinden  erforderlichen  Papiers,  sind  nach
der  wirblich  Statt  gehabten  Auslage  und  dem  wirklichen  Bedarf  je  aus  den  einzelnen
Gemeinde-Kassen  zu  ersehen.

Art.  4.

Die  Summe  der  hiernach  auf  eine  Gemeinde  fallenden  Kosten  wird  auf  das  gesammte
  directe  Steuer-Cataster  der  Gemeinde  (Grund-Gebäude=  und  Gewerbe-Cataster)
mit  Einschluß  der  früher  steuerfreien  Objekte  umgelegt.