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b) Gesetz, betreffend die Kosten der Einfuͤhrung des neuen Pfand-Soslems.
Wilhelm,
von Gottes Gnaden Koͤnig von Wuͤrttemberg.
Da wegen der Kosten der Einführung des neuen Pfand-Sysiems eine endliche
Verfügung zu treffen ist, so verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres
Geheimen Raths und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
Art. 1.
Die Kosten der Einführung des neuen Pfand-Sysiems in Beziehung auf nicht
exemte Güter sind Lon den einzelnen Gemeinden in dem Maße zu bestreiten, wie
solches durch die Verfügung Unserer Ministerien der Justiz und des Innern vom
—
15. December 1325 (Reg. Blatt S. )43 ff.) festgesetzt worden.
Art. 2.
Diejenigen Kosten, welche nicht eine einzelne Gemeinde, sondern den Oberamts-Bezirk
und die einzelnen Pfand-Commissariats-Bezirke im Ganzen betreffen, sind unter
die einzelnen Gemeinde-Kassen dieser Vezirke nach Verhältnit der Steuer-Conkurrenz
zu vertheilen; wobei es jedoch den Amts-Versammlungen freigestellt bleibt, diejenigen
Kosien, welche durch die Aufstellung eines Anmeldungs-Sammlers im Namen des
Oberamts-Gerichts für den ganzen Oberamts-Bezirk entstanden sind, auf die Amrs-Pflege
zu übernehmen, und sie entweder von dem etwaigen Ueberschusse ihrer Einnahme
zu bestreiten, oder unter dem Amtsschaden von den einzelnen Gemeinden wieder zu
erheben.
Art. 3.
Die Kosten der Anschaffung, des Drucko und der Versendung des zu den neu
anzulegenden Unterpfands-Büchern der Gemeinden erforderlichen Papiers, sind nach
der wirblich Statt gehabten Auslage und dem wirklichen Bedarf je aus den einzelnen
Gemeinde-Kassen zu ersehen.
Art. 4.
Die Summe der hiernach auf eine Gemeinde fallenden Kosten wird auf das gesammte
directe Steuer-Cataster der Gemeinde (Grund-Gebäude= und Gewerbe-Cataster)
mit Einschluß der früher steuerfreien Objekte umgelegt.