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Auf Ansuchen des von
welcher die Absicht erklärt hat, zu
sich niederzulassen, wird von dem unterzeichneten Gemeinderathe beurkundet
1) daß gedachter der eheliche Sohn
des
und seiner Gattin
und laut vorgelegten Taufscheins am
zu geboren ist;
) daß derselbe zur Confession sich bekennt;
5) daß er zur Zeit berehelicht mit
und Vater von Kindern ist, wovon im Alrer von
bis- Jahren noch unter väterlicher Gewalt stehen, und
ihrem Vater nach folgen wollen;
4) daß er Württembergischer Staats-Bürger und Gemeinde-Bürger
zu ist;
5) daß derselbe hinsichtlich seines Prädikats unseres Wissens an keinem
der in dem Gesehbe vom 15. April 1828, Art. 19 bezeichneten
Mängel leidet;
6) daß, was sein Vermögen betrifft, derselbe nach glaubhaftem Ausweise
von
den wir nach seinem cigenen Vermögen zu Abreichung eines solchen
Heirathguts für befähigt erachten,
zu Heirathgut erhält, und mit Einrechnung dieses Heirathguts
an Liegenschaft —:.
an Kapital und andern Ausständen –
an baarem Gelde —:.
an sonstiger Fahrniß (nit Ausschluß
der Kleider und des Leibweißzeugs) —
im Ganzen also.. —