Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Auf  Ansuchen  des  von
welcher  die  Absicht  erklärt  hat,  zu
sich  niederzulassen,  wird  von  dem  unterzeichneten  Gemeinderathe  beurkundet
1)  daß  gedachter  der  eheliche  Sohn
des
und  seiner  Gattin
und  laut  vorgelegten  Taufscheins  am

zu  geboren  ist;

)  daß  derselbe  zur  Confession  sich  bekennt;

5)  daß  er  zur  Zeit  berehelicht  mit
und  Vater  von  Kindern  ist,  wovon  im  Alrer  von

bis-  Jahren  noch  unter  väterlicher  Gewalt  stehen,  und

ihrem  Vater  nach  folgen  wollen;

4)  daß  er  Württembergischer  Staats-Bürger  und  Gemeinde-Bürger
zu  ist;

5)  daß  derselbe  hinsichtlich  seines  Prädikats  unseres  Wissens  an  keinem
der  in  dem  Gesehbe  vom  15.  April  1828,  Art.  19  bezeichneten
Mängel  leidet;

6)  daß,  was  sein  Vermögen  betrifft,  derselbe  nach  glaubhaftem  Ausweise
  von
den  wir  nach  seinem  cigenen  Vermögen  zu  Abreichung  eines  solchen
Heirathguts  für  befähigt  erachten,

zu  Heirathgut  erhält,  und  mit  Einrechnung  dieses  Heirathguts

an  Liegenschaft  —:.
an  Kapital  und  andern  Ausständen  –
an  baarem  Gelde  —:.

an  sonstiger  Fahrniß  (nit  Ausschluß
der  Kleider  und  des  Leibweißzeugs)  —

 

im  Ganzen  also..  —