238
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1.
Gegenstand der Gewerbe-Ordnung.
Das gegenwärtige Geseh umfaßt alle diejenigen Gewerbe, welche der ordentlichen
direkten Staatssteuer unterliegen.
Art. z.
Vorbedingungen jedes Gewerbe-Betriebs.
Wer ein solches Gewerbe auf eigene Rechnung betreiben will, hat hiedon dem
ersten Vorsteher der Gemeinde, in deren Bezirk er dasselbe auszuüben beabsichtigt,
Anzeige zu machen, und die Erfüllung der in dem gegenwärtigen Gesetze (Art. 22,
46—50, 71, tloh, 115, 113) vorgezeichneten Vedingungen des beabsichtigten Gewerbe-Betriebs
nachzuweisen.
Die Unterlassung dieser Anzeige wird unter Nachholung der verfallenen Gewerbe=Steuer,
neben der allenfalls durch den unbefugten Betrieb des Gewerbes verwirkten
Strase (Art. 74), durch Ordnungsstrafen geahndet.
Art. 3
Fortsetzung.
Keinem Staats-Bürger, welcher die durch das Geseß vorgeschriebenen Bedingun-Zen
erfüllt hat, kann die Ausübung des hiedurch bedingten Gewerbes untersagt werden.
In den Einrichtungen und dem Betrieb des Gewerbes ist er den für dasselbe bestehenden
polizeilichen und finanziellen Vorschriften unterworsen.
Art. 4.
Polizeiliche Aufsicht über die Gewerbe.
Hieher gehdren namemlich:
) die Beobachtung der allgemeinen und der besondern Feuer-Polizei Geleze und
Verordnungen;
5) die für einzelne Gewerbe, welche die Luft oder das Wasser verunreinigen,
durch Rücksichten der Gesundheits= und Wohlfahrts-Polizei geborene Enrfernung
von Ortschaften und Wohngebäuden;