Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen

Art.  1.
Gegenstand  der  Gewerbe-Ordnung.

Das  gegenwärtige  Geseh  umfaßt  alle  diejenigen  Gewerbe,  welche  der  ordentlichen
direkten  Staatssteuer  unterliegen.

Art.  z.
Vorbedingungen  jedes  Gewerbe-Betriebs.

Wer  ein  solches  Gewerbe  auf  eigene  Rechnung  betreiben  will,  hat  hiedon  dem
ersten  Vorsteher  der  Gemeinde,  in  deren  Bezirk  er  dasselbe  auszuüben  beabsichtigt,
Anzeige  zu  machen,  und  die  Erfüllung  der  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  (Art.  22,
46—50,  71,  tloh,  115,  113)  vorgezeichneten  Vedingungen  des  beabsichtigten  Gewerbe-Betriebs
  nachzuweisen.

Die  Unterlassung  dieser  Anzeige  wird  unter  Nachholung  der  verfallenen  Gewerbe=Steuer,
  neben  der  allenfalls  durch  den  unbefugten  Betrieb  des  Gewerbes  verwirkten
Strase  (Art.  74),  durch  Ordnungsstrafen  geahndet.

Art.  3
Fortsetzung.

Keinem  Staats-Bürger,  welcher  die  durch  das  Geseß  vorgeschriebenen  Bedingun-Zen
  erfüllt  hat,  kann  die  Ausübung  des  hiedurch  bedingten  Gewerbes  untersagt  werden.

In  den  Einrichtungen  und  dem  Betrieb  des  Gewerbes  ist  er  den  für  dasselbe  bestehenden
  polizeilichen  und  finanziellen  Vorschriften  unterworsen.

Art.  4.
Polizeiliche  Aufsicht  über  die  Gewerbe.
Hieher  gehdren  namemlich:
)  die  Beobachtung  der  allgemeinen  und  der  besondern  Feuer-Polizei  Geleze  und
Verordnungen;
5)  die  für  einzelne  Gewerbe,  welche  die  Luft  oder  das  Wasser  verunreinigen,
durch  Rücksichten  der  Gesundheits=  und  Wohlfahrts-Polizei  geborene  Enrfernung
  von  Ortschaften  und  Wohngebäuden;