Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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e)  bei  Gewerben,  die  entweder  gesundheitsgefaͤhrliche  Stoffe  bearbeiten,  oder,  wo
die  Art  der  Vearbeitung  gefährlich  werden  kann,  die  Vorsichts-Maßregeln
zur  Sicherheit  des  Publikums;

d)  das  polizeiliche  Erkenntniß  über  die  Anlegung  und  Veränderung  von  Wasserwerkenz


e)  dic  Aufsicht  über  den  Verkehr  mir  den  unentbehrlichen  Lebens  und  Arznei-Mitteln;


)  die  Anstalten  zu  Controlirung  der  Aechtheit  und  Güte  gewisser  Waaren  und
Fabrikate,  so  wie  die  Aufsicht  über  Maas  und  Gewicht;

3)  die  obrigkcitlichen  Taxen  für  Lebensmittel  und  andere  Gegenstände  des  Verkehrs;


h)  die  der  Staats-Polizei  überlassenen  Vorschriften  zu  Beaufsichtigung  des  Trödelhandels;


i)  bei  Schiffern  und  Frachtfahrern  die  Vorschristen  über  die  Zeit  und  Reihenfolge
  der  Ladung  und  Abfahrt.

Art.  5.
Fortsetzung.

Die  Anstalten  zur  Verhinderung  tiuglicher  oder  gemeinschädlicher  Bereitungen
sind  Gegenstände  der  Verordnung.  Dahin  gehdren  namemlich:  die  Einführung  einer
Waarenschau,  sofern  kein  Zwang  mit  derselben  verbunden  wird,  die  Untersuchung  der
Werkstätten  und  Magazine,  aus  denen  entweder  erwiesenermaßen  schädliche  Fabrikate
hervorgegangen  sind,  oder  gegen  die  ein  von  der  zuständigen  Vehörde  für  gen#ögend
erkannter  Verdacht  einer  Gefährdung  für  das  gemeine  Wesen  vorliegt,  und  die  öffentliche
  Bekanntmachung  derjenigen  Handwerker  und  Fabrikanten,  welche  sich  betrüglicher
oder  gemeinschädlicher  Bereitungen  schuldig  machen.

Art.  6.
Fabrik=  Zeichen.
Jeder  Fabrikant  oder  Handwerker  ist  befugt,  seine  Fabrikate  durch  Ausdrückung
eines  Unterscheidungs-Zeichens,  das  in  seinem  Namen  oder  Wappen  oder  in  der  Firma
seiner  Fabrik  bestehen  kann,  kennbar  zu  machen,  und  ein  Muster  dieses  Zeichens  bei