Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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mung  der  besondern  Handwerks-Ordnung  oder  der  bei  dem  betreffenden  Gewerbe  gemeinhin
  Statt  findende  Gebrauch  zur  Richtschnur.
Art.  15.
Anzeige  des  Lehrvertrags.

Der  Lehrvertrag  muß,  wofern  nicht  über  eine  längere  Probezeit  Verabredung
getroffen  worden  ist,  spätestens  vier  Wochen  nach  dem  Antritte  der  Lehre  dem  Zunft-Vorstand
  angezeigt  werden.  Die  Anzeige  muß  den  Namen,  das  Alter  und  die  Herkunft
  des  Lehrlings,  die  Angabe  des  von  ihm  etwa  früher  ergriffenen  und  wieder  aufgegebenen
  Berufs  und  die  über  die  Dauer  der  Lehre,  über  das  Lehrgeld  oder  einen
an  die  Stelle  desselben  tretenden  Zusaß  zu  der  eigentlichen  Lehrzeit  (Arr.  24)  oder
über  einen  dem  Lehrlinge  zu  reichenden  Arbeitslohn  getroffene  Verabredung  enthalten.
  Für  die  Richtigkeit  und  die  Vollständigkeit  dieser  Angabe,  so  wie  für  die  zeitige
Erstattung  der  Anzeige,  ist  der  Lehrmeister  verantwortlich.  Mit  dem  Ablaufe  der
bedungenen  Probezeit,  oder  in  Ermanglung  einer  dießfälligen  Verabredung  mit  dem
Ablauf  der  zur  Anzeige  festgesetzten  Frist,  wird  der  Lehrvertrag  für  beide  Theile  verbindend.


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Art.  16.
Berechnung  des  Lehrgelds  für  die  einzelnen  Lehrjahre.
In  Ermanglung  anderweiriger  Verabredung  wird  angenommen,  daß  zwei  Drittheile
  des  festgeseqten  Lehrgelds  für  die  erste  Hälfte  der  Lehrzeit  bedungen  seyen.
Art.  17.
Unterbrechung  der  Lehrzeit.
Wenn  der  Lehrling  ohne  Erlaubniß  des  Meisters  abwesend  oder  längere  Zeit
durch  Krankheit  an  der  Arbeit  gehindert  war,  so  ist  der  Meister  berechtigt,  diese  Unterbrechung
  an  der  zu  erstehenden  Lehrzeit  in  Abzug  zu  bringen.

Arr.  13.
Auflösung  des  Lehrvertrags  vor  beendigter  Lehrzeit.
Der  Lehrling,  welcher  vor  beendigter  Lehrzeit  ohne  gegründete  Ursache  und  ohne
Bewilligung  des  Meisters  aus  der  Lehre  tritt,  hat  dem  Lehrmeister  außer  dem  auf
die  bezeits  abgelaufene  Lehrzeit  berechneten  Lehrgeld  (Art.  16)  noch  eine  besondere