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IV Für die Personen, für welche die Kassenleistungen nach § 22 beschränkt sind, werden die
Beiträge um .. Hundertstel (wöchentlich) (auf..) ermäßigt.]
§ 56.
I. Versicherungspflichtige haben zwei Drittel, ihre Arbeitgeber ein Drittel der Beiträge zu
tragen.
II Versicherungsberechtigte haben die Beiträge allein zu tragen.
III (Mitglieder, die vorübergehend einen geringeren Lohn beziehen, können in ihrer alten
höheren Lohnklasse versichert bleiben, wenn sie den Mehrbetrag des Beitrags selbst übernehmen
oder der Arbeitgeber zustimmt.)
[Die Beiträge werden für... ... (für nachstehende Erwerbszweige
und Berufsarten ) (für nachstehende Erwerbszweien )
(für nachstehende Berufsarten ) entsprechend der Verschiedenheit der Erkrankungsgefahr
(wie folgt abgestuft. Sie betraggen ) um ... . . .. ..
...... Hunderstel erhöht und betragen............
§ 58.
I. (Der Vorstand wird ermächtigt, die Beitragsteile des Arbeitgebers für einzelne Betriebe
über zu bemessen, soweit Tatsachen dafür vorliegen, daß die Erkrankungsgefahr erheblich
höher ist.
II Die Anordnung ist auf die Beiträge für solche Versicherte zu beschränken, welche wegen
der Beschaffenheit oder Einrichtung der Betriebsräume oder durch die beim Betriebe verwendeten
Stoffe oder sonstigen Betriebsmittel einer erheblich höheren Erkrankungsgefahr oder durch die
Art ihrer Beschäftigung einer besonderen Unfallgefahr ausgesetzt sind. Die Anordnung hat den
Grund und die Tatsachen zu bezeichnen. Noch Ablauf von n Jahren kann der Arbeitgeber
ohne weiteres Nachprüfung der Anordnung beantragen. Innerhalb dieses Zeitraums steht dem
Arbeitgeber die Befugnis nur dann zu, wenn er glaubhaft macht, daß die Voraussetzungen für
die Anordnung nicht mehr zutreffen.
III Ordnet der Vorstand für einen Betrieb höhere Beiträge an, so hat der Arbeitgeber die
Beschwerde an das Versicherungsamt.)
§ 59.
Die Beiträge sind bis zur vorschriftsmäßigen Abmeldung fortzuzahlen. (Für Mitglieder,
die im Laufe der Kalender. (Zahl-) Woche ein- oder austreten, ist der auf die Beschäftigungszeit
entfallende, tageweise zu berechnende Beitrag zu zahlen.) (Die Beiträge werden stets für volle
Kalender-(Zahl-) Wochen erhoben. Für Mitglieder, die in der ersten Hälfte der Woche in die
Kasse eintreten, wird der volle Wochenbeitrag erhoben, für Mitglieder, die in der zweiten Hälfte
der Woche eintreten, wird kein Beitrag erhoben. Für Mitglieder, die in der ersten Hälfte der
Woche austreten, wird ein Beitrag nicht erhoben oder der bereits gezahlte Wochenbeitrag zurückerstattet.
Erstreckt sich die Mitgliedschaft nicht auf eine volle Woche, so ist ein voller Wochenbeitrag
zu bezahlen.)
Zu § 55 Abs. 4. Das Gleiche, was im § 55 Abs. 4 der Satzung bestimmt ist, gilt auch für Personen,
die nach § 168 der Reichsversicherungsordnung versicherungsfrei und nach Bestimmung des Bundesrats versicherungsberechtigt
sind (§ 215 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung ) Wegen der in diesen Fällen vorgesehenen Beschränkung
der Regelleistungen zu vergleichen § 22.
Zu § 57. Zustimmung des Oberversicherungsamts erforderlich (§ 381 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung).
Zu § 58. Zustimmung des Oberversicherungsamts erforderlich (§ 384 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung).
Es können noch andere Gründe hervorgehoben werden, die für den einzelnen Betrieb (im Gegensatze
zu ganzen Erwerbszweigen oder Berufsarten) eine erheblich höhere Gefahr der Erkrankung der Versicherten überhaupt
oder eines Teiles von ihnen bedingen. -
§ 215 Abs. 3
R. V. O.
§ 881 Abs. 1
R.V.O.
§ 381 Abs. 8 R. V.O.
§ 882 R. V. O.
§ 384 Abs. 1
R. V. O.
§ 884 Abs. 1
R.V.O.
§ 897 Abs. 1,2,4
R. V. O.