Volltext : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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IV  Für  die  Personen,  für  welche  die  Kassenleistungen  nach  §  22  beschränkt  sind,  werden  die
Beiträge  um  ..  Hundertstel  (wöchentlich)  (auf..)  ermäßigt.]

§  56.
I.  Versicherungspflichtige  haben  zwei  Drittel,  ihre  Arbeitgeber  ein  Drittel  der  Beiträge  zu
tragen.
II  Versicherungsberechtigte  haben  die  Beiträge  allein  zu  tragen.
III  (Mitglieder,  die  vorübergehend  einen  geringeren  Lohn  beziehen,  können  in  ihrer  alten
höheren  Lohnklasse  versichert  bleiben,  wenn  sie  den  Mehrbetrag  des  Beitrags  selbst  übernehmen
oder  der  Arbeitgeber  zustimmt.)

[Die  Beiträge  werden  für...  ...  (für  nachstehende  Erwerbszweige
und  Berufsarten  )  (für  nachstehende  Erwerbszweien  )
(für  nachstehende  Berufsarten  )  entsprechend  der  Verschiedenheit  der  Erkrankungsgefahr
  (wie  folgt  abgestuft.  Sie  betraggen  )  um  ...  .  .  ..  ..
......  Hunderstel erhöht und betragen............

§  58.

I.  (Der  Vorstand  wird  ermächtigt,  die  Beitragsteile  des  Arbeitgebers  für  einzelne  Betriebe
über  zu  bemessen,  soweit  Tatsachen  dafür  vorliegen,  daß  die  Erkrankungsgefahr  erheblich
höher  ist.

II  Die  Anordnung  ist  auf  die  Beiträge  für  solche  Versicherte  zu  beschränken,  welche  wegen
der  Beschaffenheit  oder  Einrichtung  der  Betriebsräume  oder  durch  die  beim  Betriebe  verwendeten
Stoffe  oder  sonstigen  Betriebsmittel  einer  erheblich  höheren  Erkrankungsgefahr  oder  durch  die
Art  ihrer  Beschäftigung  einer  besonderen  Unfallgefahr  ausgesetzt  sind.  Die  Anordnung  hat  den
Grund  und  die  Tatsachen  zu  bezeichnen.  Noch  Ablauf  von  n  Jahren  kann  der  Arbeitgeber
ohne  weiteres  Nachprüfung  der  Anordnung  beantragen.  Innerhalb  dieses  Zeitraums  steht  dem
Arbeitgeber  die  Befugnis  nur  dann  zu,  wenn  er  glaubhaft  macht,  daß  die  Voraussetzungen  für
die  Anordnung  nicht  mehr  zutreffen.

III  Ordnet  der  Vorstand  für  einen  Betrieb  höhere  Beiträge  an,  so  hat  der  Arbeitgeber  die
Beschwerde  an  das  Versicherungsamt.)

§  59.

Die  Beiträge  sind  bis  zur  vorschriftsmäßigen  Abmeldung  fortzuzahlen.  (Für  Mitglieder,
die  im  Laufe  der  Kalender.  (Zahl-)  Woche  ein-  oder  austreten,  ist  der  auf  die  Beschäftigungszeit
entfallende,  tageweise  zu  berechnende  Beitrag  zu  zahlen.)  (Die  Beiträge  werden  stets  für  volle
Kalender-(Zahl-)  Wochen  erhoben.  Für  Mitglieder,  die  in  der  ersten  Hälfte  der  Woche  in  die
Kasse  eintreten,  wird  der  volle  Wochenbeitrag  erhoben,  für  Mitglieder,  die  in  der  zweiten  Hälfte
der  Woche  eintreten,  wird  kein  Beitrag  erhoben.  Für  Mitglieder,  die  in  der  ersten  Hälfte  der
Woche  austreten,  wird  ein  Beitrag  nicht  erhoben  oder  der  bereits  gezahlte  Wochenbeitrag  zurückerstattet.
  Erstreckt  sich  die  Mitgliedschaft  nicht  auf  eine  volle  Woche,  so  ist  ein  voller  Wochenbeitrag
  zu  bezahlen.)

Zu  §  55  Abs.  4.  Das  Gleiche,  was  im  §  55  Abs.  4  der  Satzung  bestimmt  ist,  gilt  auch  für  Personen,
die  nach  §  168  der  Reichsversicherungsordnung  versicherungsfrei  und  nach  Bestimmung  des  Bundesrats  versicherungsberechtigt
  sind  (§  215  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung  )  Wegen  der  in  diesen  Fällen  vorgesehenen  Beschränkung
  der  Regelleistungen  zu  vergleichen  §  22.

  Zu  §  57.  Zustimmung  des  Oberversicherungsamts  erforderlich  (§  381  Abs.  4  der  Reichsversicherungsordnung).


Zu  §  58.  Zustimmung  des  Oberversicherungsamts  erforderlich  (§  384  Abs.  4  der  Reichsversicherungsordnung).
  Es  können  noch  andere  Gründe  hervorgehoben  werden,  die  für  den  einzelnen  Betrieb  (im  Gegensatze
zu  ganzen  Erwerbszweigen  oder  Berufsarten)  eine  erheblich  höhere  Gefahr  der  Erkrankung  der  Versicherten  überhaupt
  oder  eines  Teiles  von  ihnen  bedingen.  -

§  215  Abs.  3
R.  V.  O.

§ 881  Abs.  1
R.V.O.

§ 381 Abs.  8 R.  V.O.
§ 882  R.  V.  O.

§  384  Abs.  1
R.  V.  O.

§  884  Abs.  1
R.V.O.

§ 897  Abs.  1,2,4
R.  V.  O.