Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

245 
des Art. 18 verfallenen Theil der ausgedrückten Lehrgelds-Summe zu ver- 
güren. 
Sollte in einem der vorbenannten Fälle das Lehrgeld der Vorschrift unge- 
achtet in dem Lehrvertrag nicht bestimmt seyn, so tritt in dieser Hinsicht das 
Ermessen der entscheidenden obrigkeitlichen Behörde nach eingeholtem Gutachten 
des Zunft-Vorstandes ein. 
4) Wird die Lehrzeit aus irgend einem andern Grunde abgebrochen, so kann der 
Lehrmeister wegen des ihm entgehenden Lehrgelds-Surrogats keinen Ersfas in 
Anspruch nehmen. 
Art. 25. 
5) für den Fall, daß der Lehrling einen Lohn vom Meister bezieht. 
Wenn ausnahmsweise der Lehrling vom Lehrmeister einen Lohn bezieht, so hat 
7) der Lehrling, der ohne gegründete Ursache aus der Lehre tritt (Art. 18), dem 
Lehrmeister, und umgekehrt 
5) der Lehrmeister, der den Lehrling ohne dessen Verschulden zum Austritt nö- 
thigt (Art. 19 u. 21), dem Lettern nach Befinden der Umstände eine Entschdädi- 
gung zu leisten, welche den Betrag eines halben Jahrlohns nicht übersteigen 
kann; 
5) die Bestimmungen der Art. 20 und 33 finden auch hier ihre Anwendung. 
Unter dem Lohne, den der Lehrling vom Lehrmeister bezieht, wird in den voran- 
stehenden Fällen das Kostgeld, welches etwa der Lebtere seinem Lehrlinge statt der 
Ratural-Verpflegung bezahlt, nicht begriffen. 6 
Art. 26. 
Lebrlings-Prüfung. 
Die Anordnung einer Lehrlings-Prüfung so wie die Bezeichnung derjenigen Ge- 
werbe, bei welchen sie Statt finden soll, bleibt der Regierung vorbehalten. 
Sweite Unter-Abtheilunz. 
Geselle. u. 
Art. 29. 
Uebergang vom Lehrlings= zum Gesellen-Stande 
Nach vollbrachter Lehre erhält der Lehrling die Eigenschaft eines Gesellen unmit- 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.