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telbar und ohne alle Mitwirkung von Seite der Mitgesellen. Auch dem bisherigen
Lehrmeister ist er nur im Fall einer besonders eingegangenen Verbindlichkeit (Art.à24)
zu fernerer Arbeit verpflichret.
6 ç Art. 28.
Freic Wahl der Veschäftigung.
Die Eigenschaft eines zünftigen Gesellen geht durch die Arbeit im Dienst eines
nicht zünftigen Meisters oder durch eine dem Gewerbe fremde Beschäfrigung nicht
verloren.
Art. 29.
Untersiützung der wandernden Gesellen.
Jeder wandernde Handwerkögesell, der sich über diese Eigenschaft so wie über die
Beobachtung der polizeilichen Vorschriften gehdrig auszuweisen verinag, hat an denje-
nigen Orten, wo sich eine Zunft-Vereins= oder Hülfs= Kasse (Art. 89) befindet, eine
Reise-Unterstüßung (Zehrpfenning) anzusprechen, wenn er daselbst vergebens Arbeir
gesucht hat. Doch kann diese Unterstützung an einem und demselben Ort im Laufe
von drei Monaten nicht mehr als einmal gefordert werden.
Art. 30.
Fortsetzung.
Auch ausser dem bemerkten Falle werden an Wandergesellen, die sich in unver-
schuldeter Hülflosigbeit, namentlich in Krankheits -Umständen befinden, Unterstützungs-=
Beiträge aus der Zunft-Kasse ihres jeweiligen Aufenthaltsortes geleistet.
Art. 31.
Gleichstellung der aus gewerbefreien Staaten kommenden Wandergesellen.
Ein Wandergeselle, der die Handwerkslehre im Auslande von einem nicht zünfti-
gen Lehrmeister empfangen hat, darf darum weder in der Reichung der in den beiden
vorhergehenden Artikeln erwähnten Unterstützungen, noch überhaupt in der handwerks-
mäßigen Förderung, den von zünftigen Meistern unterrichteten Gesellen auf irgend
eine Weise hintangeseßzt werden.
Art. 32.
Freie Wahl des Meisters.
Sollren mehrere Meister des Ortes sich gleichzeitig in dem Falle befinden, einem
ankommenden Wandergesellen Arbeit anzubieten, so bleibt es dem freien Belieben des