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Art. 65.
Verlust der Ehreurechte in Folge anderweiter Strafen.
Der gänzliche Verlust des Meisterrechts ist niemals die Folge einer erlittenen
anderweiten Strafe. Dagegen verliert der Meister, welcher durch gerichtliches Er-
kenntniß zu einer Strafe, die den Verlust der staats= und gemeindebürgerlichen Wahl-
rechte gesehlich nach sich zieht, verurtheilt worden ist, die Fähigkeit, an den Zunft-
Versammlungen Theil zu nehmen, und Zunftämter zu bekleiden. Je nach der Art
des Vergehens und der deßhalb erstandenen Strafe kann jedoch der Meister nach
einer, längere Zeit fortgesetzten tadellosen Aufführung durch die höhere Regierungs-
Behörde in die verlorne Fähigkeit wieder eingesetzt werden.
D. Meisters = Wittwen, Kinder und Erben.
Art. 66.
Rechte der Meisters-Wittwen.
Nach dem Tod eines zünftigen Meisters darf dessen Wittwe, so lange sie im
Wittwenstande bleibt, das Gewerbe ihres verstorbenen Chemanncs durch persönlich be-
fähigte Werkführer oder Gesellen fortsetzen.
Als persönlich befähigt ist hiebei auch derjenige zu betrachten, der das Gewerbe
in einem Staate gelernt hat, wo dasselbe nach den Landesgeseßen nicht zünftig ist.
Die Meisters-Wittwe genießt in diesem Fall alle Rechte des zünftigen Meisters,
mit Ausschluß der Theilnahme an den Zunft-Versammlungen, und des Rechto Lehr-
linge anzunehmen (vergl. Art. 25 u. 24).
Art. 6
Rechte der verlassenen Ehefrau eines Mesters.
Der Meisters-Wittwe (Art. 66) ist die böslich verlassene Ehefrau eines ortsgbwe-
senden Meisters gleich zu achten.
Art. 68.
Rechte der Meisters-Kinder und Enkel.
Weder die Meisters-Söhne, noch die mit Meisters-Toöchtern sich verheirathenden
Handwerker, haben in Beziehung auf die Zulassung zum Meisterrecht und auf die
Abgaben zur Zunftkasse irgend ein Vorrecht anzusprechen.
Wohl aber können die hinterlassenen Kinder oder Enkel eines Meisters, der ein