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Art. 89.
Zehrpfenninge der Wander: Gesellen.
Die Abreichung der Reisegelder an Wander-Gesellen liegt zunaͤchst den Zunft-Kassen
ob. Zum Behufe derselben sind in groͤßern Zunft--Bezirken auch außer dem
Ladensitz an denjenigen Orten, wo die Zunft am stärksten besetzt ist, Hülfskassen aufzustellen.
Art. 90.
Belohnung des Obmanns und des Junftdieners.
Der Obmann und der Zunftdiener können, je nachdem es zweckmäßiger gesunden
wird, durch stehende Gehalte oder durch Gebühren für die einzelnen Verrichtungen belohnt
werden.
Art. 91..
Belohnung der Zunftmeister.
Die Mitglieder des Zunft-Vorstandes erhalten keine stehende Besoldung. Dagegen
haben sie für Verrichtungen außerhalb ihres Wohnorts Taggelder und beziehungsweise
Kosten-Ersatz nach dem für die Gemeinderäthe bestehenden Maaßstab anzusprechen.
Für die Aufnahme der Lehrverträge und die Prüfungen von Lehrlingen und
Meisterrechts-Bewerbern wird jedem Zunftmeister eine Aversal-Belohnung aus der
Zunftkasse gereicht, bei deren Bemessung einerseits die das Jahr hindurch erfahrungsmäßig
vorkommende Zahl solcher Handlungen und der damit verbundene Zeit-Aufwand,
andererseits der für die Taggelder der Gemeinderaths-Mitglieder vorgeschriebene Tarif
zum Maaßstabe dient.
Art. 92.
Gesetzliche Einnahmen der Junft-Vereins-Kassen.
Die der Zunftkasse gesetlich zugewiesenen Einnahmen sind:
1) die von dem Zunft-Vorstand angeseßten Strafen;
2) die durch die Einführungs-Instruktion zu bestimmenden Gebühren
a) für das Ein= und Ausschreiben der Lehrlinge,
b) für die Meister-Prüsung,
Jc) für die Aufnahme in das Meisterrecht;
5) die regelmäßigen periodischen Beiträge der Gesellen zur Unterstützung kranker