Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Art.  89.
Zehrpfenninge  der  Wander:  Gesellen.

Die  Abreichung  der  Reisegelder  an  Wander-Gesellen  liegt  zunaͤchst  den  Zunft-Kassen
  ob.  Zum  Behufe  derselben  sind  in  groͤßern  Zunft--Bezirken  auch  außer  dem
Ladensitz  an  denjenigen  Orten,  wo  die  Zunft  am  stärksten  besetzt  ist,  Hülfskassen  aufzustellen.


Art.  90.
Belohnung  des  Obmanns  und  des  Junftdieners.

Der  Obmann  und  der  Zunftdiener  können,  je  nachdem  es  zweckmäßiger  gesunden
wird,  durch  stehende  Gehalte  oder  durch  Gebühren  für  die  einzelnen  Verrichtungen  belohnt

  werden.
Art.  91..
Belohnung  der  Zunftmeister.

Die  Mitglieder  des  Zunft-Vorstandes  erhalten  keine  stehende  Besoldung.  Dagegen
haben  sie  für  Verrichtungen  außerhalb  ihres  Wohnorts  Taggelder  und  beziehungsweise
Kosten-Ersatz  nach  dem  für  die  Gemeinderäthe  bestehenden  Maaßstab  anzusprechen.

Für  die  Aufnahme  der  Lehrverträge  und  die  Prüfungen  von  Lehrlingen  und
Meisterrechts-Bewerbern  wird  jedem  Zunftmeister  eine  Aversal-Belohnung  aus  der
Zunftkasse  gereicht,  bei  deren  Bemessung  einerseits  die  das  Jahr  hindurch  erfahrungsmäßig
  vorkommende  Zahl  solcher  Handlungen  und  der  damit  verbundene  Zeit-Aufwand,
andererseits  der  für  die  Taggelder  der  Gemeinderaths-Mitglieder  vorgeschriebene  Tarif
  zum  Maaßstabe  dient.

Art.  92.
Gesetzliche  Einnahmen  der  Junft-Vereins-Kassen.

Die  der  Zunftkasse  gesetlich  zugewiesenen  Einnahmen  sind:
1)  die  von  dem  Zunft-Vorstand  angeseßten  Strafen;
2)  die  durch  die  Einführungs-Instruktion  zu  bestimmenden  Gebühren

a)  für  das  Ein=  und  Ausschreiben  der  Lehrlinge,

b)  für  die  Meister-Prüsung,

Jc)  für  die  Aufnahme  in  das  Meisterrecht;
5)  die  regelmäßigen  periodischen  Beiträge  der  Gesellen  zur  Unterstützung  kranker