Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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oder  verungluͤckter  Mitgesellen,  wo  dergleichen  herkoͤmmlich  sind.  Dagegen
hat  es  bei  der  laͤngst  verfuͤgten  Aufhebung  der  früher  bestandenen  Gesellen-Laden
  sein  Verbleiben.
Art.  93.
Nähere  Bestimmung  für  die  in  die  Zunftkass=  fließenden  Gebühren.

Als  Anhaltpunkt  für  die  Bemessung  der  im  vorigen  Artikel  unter  Ziff.  a  lil.  a  und  b
erwähnten  Gebühren  dient  im  Allgemeinen  die  Bestimmung  des  Art.  91  über  den
bei  der  Regulirung  der  Aversal-Belohnungen  der  Zunstmeisier  für  die  bemerkten  Verrichtungen
  anzuwendenden  Maaßstab.  Reben  dem  kann  von  auhgeschriebenen  Lehrlingen
  für  die  Ausfertigung  eines  Lehrbriess  eine  Gebühr  von  höchstens  dreißig  Kreuzern
erhoben  werden.  Die  besondere  Gebühr  für  die  Aufnahme  in  das  Meisterrecht  (Art.  9a,
Ziff.  2  lit,  c)  darf  die  Summe  von  drei  Gulden  nicht  übersteigen.

Art.  94.
Fortletzung.

Eine  weitere  Gebühr  zur  Zunftkasse  kann  für  das  Ein=  oder  Ausschreiben  eines
Lehrlings  unter  keinerlei  Vorwand,  für  die  Aufnahme  eines  neuen  Meisters  aber  nur
in  dem  Fall  angeseht  werden,  wenn  derselbe  durch  diese  Aufnahme  das  Recht  der  Mitbenüßzung
  eines  besonderen  Zunft-Eigenthums  (z.  B.  einer  Mühle,  einer  Walke,  eines
sonstigen  Gebäudes  rc)  erwirbt.

Die  in  diesem  Falle  zu  entrichtende  Einlage  wird  im  Verhälniß  zu  dem  Vortheile
festgesetzt,  welchen  die  Mitbenühung  dieses  Zunft-Eigenthums  jedem  einzelnen  Meister
gewährt;  sie  kann  den  Durchschnitts-Berrag  einer  Jahrs-Nußung  nichr  übersteigen.

Art.  95.
Fortsetzung.

Ein  Meister,  der  durch  Veränderung  seines  Niederlassungs-Ortes  in  einen  anderen
  Zunftverein  desselben  Gewerbes  übertritt,  hat  blos  in  dem  im  Artikel  94  vorausgesetzten
  Falle  die  daselbst  erwähnte  Einlage,  ausserdem  aber  keine  Aufnahme-Gebühr
zu  entrichten.  «

Art.  96.
Umlagen  auf  die  Zunft-Genossen.
Reichen  die  vorbemerkten  Einnahmen  der  Zunftkasse  (Art.  982)  und  die  Einkünfee,