Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

267 
zettel noch vor dem Schlusse des Wahlprotokolls dem Vorsitzenden uͤbergeben werden. 
Im Fall einer Stimmengleichheit hat der Obmann die entscheidende Stimme. Der 
Meister, welcher ohne guͤltigen Grund weder auf die eine, noch auf die andere Weise 
seine Wahlstimme abgibt, wird von dem Zunft-Vorstande mir einer Ordnungöstrafe 
von einem Gulden belegt. 
Art 105. 
Soufstige Beschlüsse der Zunft-Versammlung. 
Bei allen übrigen Verhandlungen der Zunst-Versammlung (ausser den Wablen) 
wird weder eine schriftliche Abstimmung zugelassen, noch eine gewisse Zahl von Stim- 
menden zur Gültigkeit des Beschlusses erfordert. Der Beschluß erfolgt nach relativer 
Stimmenmmehrheit der Anwesenden; gegen die Ausgebliebenen findet keine Strafe, noch 
ein sonstiger ZJwang zum Erscheinen Statt. 
Art. 104. 
Bezirksamtliche Genehmigung. 
Die Beschlüsse der Zunft-Versammlung unterliegen in den, Art. 100 Ziffer 1— 
genannten Fällen der bezirksamtlichen Genehmigung. 
Diese kann zu Kapital-Aufnahmen nur dann ertheilt werden, wenn zugleich für 
die Verzinsung des Kapitals und für die Ablösung desselben in einem bestimmten Zeit- 
raume sichere Vorsehung getroffen wird. 
Art. 105. 
Verbot der Zehrungen auf Rechnung der Junst,Kasse. 
Auf Zehrungen der bei der Versammlung erschienenen Zunft-Genossen darf aus 
der Zunft-Kasse nichts verwendet werden (Art. 100, Ziffer 3). 
Art. 106. 
Verantwortlichkeit für die Beschlüsse der Zunft-Versammlung. 
Für die Gesetzmäßigkeit der von der Zunft-Versammlung gefaßten Beschlüsse ist 
der vorsihende Bezirks-Beamte oder der von demselben mit dem Vorsitze beauftragte 
Obmann verantwortlich. 
Glaubt der Lettere die Gesehmäßigkeit elnes unter seinem Vorsitze gefaßten Be- 
schlusses bezweifeln zu müssen, so ist der Vollziehung desselben so lange Aufschub zu 
geben, bis die Entscheidung des Bezirks-Amtes eingeholt und erfolgt ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.