Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Dritter Abschnitt. 
Von dem kaufmännischen Gewerbe insbesondere. 
Art. 107. 
Begriff des kaufmännischen Detailhandels. 
Der kaufmämische Detailhandel gehdrt nach der Beilage unter die zünftigen Ge- 
werbe. 
Der Handel in größeren Parthien von wenigstens dreißig Gulden Werth für den 
einzelnen Artikel und ohne offenen Laden ist gegen Entrichtung der gesehlichen Abgaben 
Jedem, den nicht Dienst-Verhältnisse davon ausschließen, gestattet. 
Art. 108. 
Besähigung zum kaufmännischen Gewerbe. 
Wer das Recht zum selbstständigen Betrieb des zünftigen kaufmännischen Gewerbs 
erlangen will, muß 
a) volljährig seyn oder Dispensation von der Minderjährigkeit erlangt haben; 
b) entweder beweisen, daß er in ordentlich eingerichteten Handlungen wenigstens 
vier Jahre lang als Lehrling oder Gehülfe gedient habe, und gute Zeugnisse 
sowohl über Kenntnisse in der Handlungs-Wissenschaft überhaupt, als in dem 
besonderen Zweige, dem er sich widmen will, besitze, oder einer Prüfung über 
seine Befähigung sich unterwerfen. 
Art. 109. 
Kaufmännische Prüfungs-Commission. 
Die Zusammensehung und das Verfahren der Prüfungs-Commission so wie die 
Aufnahme in das kaufmännische Gewerberecht richtet sich nach den Vorschriften der 
Artikel 49—5a des gegenwärtigen Gesebes. 
Art. 110. 
Concurrenz des kaufmännischen Handelsrechtes mit den Handels-Befugnissen der Handwerker 
und Fabrikanten. 
In allen Handels-Artikeln, welche die Handwerker und Fabrikanten nach den 
Bestimmungen des gegenwärtigen Gesehes zu führen berechtigt sind, stehr den Kouf- 
und Handelsleuten eine unbeschränkte Concurrenz mit den erstern zu.
	        
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