Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Kaufe, sei es an oͤffentlichen Plaͤtzen, in Wirths- oder Privathaͤusern, ist den Auslaͤn- 
dern, mit Ausnahme der Zeit der Jahrmaͤrkte und Messen, den in der Gemeinde nicht 
angesessenen Inländern aber mit Ansnahme der Zeit der Jahr= und Wochenmärkte 
und des im Artikel 61 vorgesehenen Falles verboten. 
Die Aufstellung in Commissions-Lagern bei Zunft-Genossen oder bei Kaufleuten 
ist unter diesem Verbote nicht begriffen. 
Art. 1353. 
Besondere Beschränkungen bei nicht zünftigen Artikeln. « 
Auf gleiche Weise ist der Hausirhandel und das Aufstellen zum feilen Kaufe bei 
denjenigen Fabrikaten verboten, welche zwar den Zunft--Gesetzen nicht unterliegen, zu 
deren gewerbsmaͤßigem Verkauf aber besondere Bewilligung der Landes-Polizeistelle ge- 
hört, wie z. B. mit Bier, Essig, Branntwein, Liqueurs, mit Druckschriften 2c. 
Art. 134. 
Gestattung des Hausirhandels als Ausnahme. 
Eine Ausnahme von den vorgeschriebenen Verboten (Art. 131—153) kann nur 
unter der doppelten Voraussehung Statt finden, daß der Hüändler 
a) die Berechtigung zum Hausir-Gewerbe im Allgemeinen von der betreffenden 
Regierungs-Behörde erlangt, und # 
b) zu Ausübung dieser Berechtigung in einer bestimmten Gemeinde die besondere 
Erlaubniß der Orts-Polizei-Behörde erhalten habe. 
Art. 135. 
Bedingungen der Concession zum Hausirhandel. 
Die Berechtigung zum Hausirhandel (Art. 154 lit. a) kann nur an Leute von gu- 
tem Prädikate, deren Heimathrecht keinem Zweifel unterliegt, verliehen werden. Vor- 
zugsweise sind hiebei solche Personen zu berücksichtigen, welche 
1) in ihrem Wohnort einen zu ihrer Nahrung hinlänglichen Absass nicht finden 
können, und 
2) ihren Unterhalt auf anderem Wege zu erwerben nicht im Stande sind. 
Ausländer, welche im Königreiche haufiren wollen, können die Erlaubniß dazu 
nur von dem Ministerium des Innern erlangen.
	        
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