Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

275 
Zum Hausirhandel mit einfachen oder zusammengesetzten Arzneimitteln fuͤr Men- 
schen oder Thiere, mit Giften und sogenannten Arcanis wird niemals eine Berechtigung 
ertheilt. 
Art. 136. 
Haufir-Patenr. 
Die Verleihung der Verechtigung geschieht mittelst eines von dem zuständigen Be- 
zirks-Amt ausgestellten Patents, und ist, der Regel nach, 
) auf bestimmte Waaren-Gattungen, 
b) auf einen bestimmten Bezirk, welcher, in sofern die Concession von einer Kreis- 
Regierung ertheilt wird, den Umfang des Kreises nicht überschreiten darf, und 
c) auf eine bestimmte Zeit von höchstens drei Jahren beschränkt. 
Die periodische Erneuerung des Patents ist, in sofern in den persönlichen Verhält- 
nissen des Inhabers (Art. 135) keine Aenderung eintritt, dem zuständigen Bezirks-Amt 
überlassen. 
Die Berechtigung ist widerruflich, und kann demnach wegen neu eingetretener Um- 
stände auch vor Ablauf der im Patent auögedrückten Zeit zurückgenommen werden. 
Das Patent erhält die Form eines Wanderbuchs, und dient dem Hausirer zugleich statt 
eines Passes, daher auch die in Beziehung auf das Paß-Wesen bestehenden Verordnun- 
gen auf dasselbe ihre Anwendung finden. 
Art. 137. 
« Beschränkung auf die Person des Patent-Inhabers. 
Der Hausirhändler kann die ihm verliehene Bercchtigung nur in eigener Person 
ausüben. Die Abtretung des Patents an einen Dritten kann nur bei vorübergehender 
Verhinderung des Patent-Inhabers, und selbst in diesem Falle nur mit besonderer 
Bewilligung des vorgesetzten Bezirks-Amts, oder, im Fall es sich von einer längeren 
als sechswöchigen Gültigkeir der Abtretung handeln sollte, nur mit Genehmigung der 
Kreis-Regierung geschehen. 
Derjenige, an welchen die Abtretung geschehen soll, hat sich über seine persönliche 
Befähigung (Art. 135) gleich dem Patent-Inhaber auszuweisen. 
Will der Haufirhändler dieses Gerwerbe gleichzeitig durch Mehrere ausüben, so 
hat er hiezu besondere Erlaubniß nöthig.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.