Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

276. 
Die Wittwe des Patent-Inhabers ist (ihre persömüche Befähigung voraus#gesekt) 
zur Fortbenützung des Patents für die noch übrige Dauer desselben berechtigt. 
Art. 133. 
Waaren -Niederlagen. 
Die Unterhaltung von Waaren-Niederlagen außerhalb des Wohnorts in Wirths- 
oder Privathäusern ist dem Haustrer ohne besondere ortspolizeiliche Erlaubniß verboten. 
Art. 139. 
Ortspolizeiliche Erlaubniß. 
In jeder Gemeinde, wo der Haufirhändler von seiner Berechtigung Gebrauch ma- 
chen will, hat er hiezu vor allen Dingen bei dem Orts-Vorsteher die ortspolizeiliche 
Erlaubniß nachzusuchen, und sich über seine Berechtigung durch Vorlegung seines Patents 
auszuweisen. 
Der Orts-Vorsteher hat diese Erlaubniß, so fern es entweder ohne Nachtheil der 
im Ort ansäßigen Gewerbsleute geschehen kann, oder zum besonderen Vortheil der 
Gemeinde-Angehbrigen gereicht, dem berechrigten Hausirhändler nicht zu verweigern. 
Die Erlaubniß-Ertheilung geschieht mittelst unentgeldlichen Eintrags in das Haufir- 
Matent, unter jedesmaliger Bemerkung der Zeit, für welche die Erlaubniß zum Hausiren 
ertheilt wird.. 
Art. 140. 
Snmaf-Bestimmungen. 
Die Uebertretung vorstehender Bestimmungen wird mit folgenden Strafen gerügt: 
1) Wenn der Haustrhändler mit keinem Patente versehen ist, und somit gegen die 
Vorschriften in den Art. 131—133 u. 134, lit. a sich verfehlt hat, so verfällr 
er in eine Geldstrafe von drei Gulden bis dreifig Gulden, oder in eine 
Gefängnißstrafe von zwei bis vierzehn Tagen. Diese Strafc wird nach dem 
größeren oder geringeren Grade der Verschuldung oder bösen Absicht, nach dem 
Schaden, der nach Beschaffenheit der Waare durch die Uebertretung verurfacht 
wird, und nach der Menge der abgesesten Waaren bemessen. 
2) In die gleiche Strafe verfällr der Hausirhändler, der die Bestimmungen seines 
Patents übertritt, und entweder mit andern Waaren, oder in einem anderm
	        
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