Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Bezirke, als ihm in seinem Patente vorgeschrieben sind, oder nach Ablauf der 
Zeit des Parents sich auf dem Haufsirhandel betreten laͤßt. 
Dem Hänudler, welcher dem oben (Art. 135) auogesprochenen Verbore zuwider 
über dem Hausiren mit Arzneimitteln, Giften und sogenannten Arcanis ergris- 
sen wird, ist, neben der Verurtheilung in die so eben Nro. 2 festgesehte Strase, 
sein ganzer Vorrath an solchen Waaren hinweg zu nehmen, und, in so ferne 
deren Verwerthung nicht ohne Gesahr gestattet werden kann, von Polizei we- 
gen zu vernichten. 
Hat der unerlaubte Verkauf dieser Gegenstände für das Leben oder die 
Gesundheit eines Menschen nachtheilige Folgen gehabt, so hat der Verkäufer 
statt der Polizei-Strafe eine seinem Vergehen angemessene gerichtliche Strafe 
zu erwarten. 
Wenn dem Hausirhändler blos der Mangel der ortspolizeilichen Erlaubniß zur- 
Last fällt, so verfällt er in eine nach obigen Rücksichten zu bemessende Geld- 
strafe von einem Gulden bis fünfzehen Gulden, oder in eine Gesängniß-Strase 
von zwölf Stunden bis acht Tagen. 
5) Bei wiederholter Uebertretung kann die Strafe bis zum zweifachen Betrage 
des hier genannten Strafmaaßes geschärfr, oder nach Beschaffenheit der Um- 
stände der Verlust des Hausir-Patentö durch die Kreis-Regierung erkanne 
werden. " 
6) Der Orts-Vorsteher, welcher 
) die Erlaubnif zum Hausirhandel mit den in den Art. 1531 und 135 benann- 
ten Waaren einem Händler ertheilr, der sich über seine Berechtigung nicht 
mittelst eines Original-Patents ausweisen kann, oder 
b) dem mit einem Hausir-Patent versehenen Händler mit andern, als den im 
Patent bezeichneten Waaren, oder 
Jß¼c) ausserhalb des im Patent vorgeschriebenen Bezirks, oder 
4) nach Ablauf der im Patent ausgedrückten Zeit zu haustren gestattet, 
wird mit einer Geldbuße von fünf bis zehen Gulden, im Wiederholungsfall. 
aber mit geschärfter Strafe belegt. 
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