Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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7) Die Uebertretung des im Art. 137 enthaltenen Verbots der Waaren-Rieder= 
lage wird von dem Orts-Vorsteher innerhalb seines geseßlichen Strafmaaßes 
gerügt. 
Ist aber von den niedergelegten Waaren im Orte der Niederlage bereits etwas 
verkauft oder feilgeboten worden, so finden die wegen des unerlaubten Hausi- 
rens festgesehten Straf-Bestimmungen (Nr. 1—5) ihre Anwendung. 
Jedes Straf-Erkenntniß, welches den Hausirhändler trifft, wird von der Behörde, 
welche ihm dasselbe eröffnet, in dessen Patent eingetragen, und dem Oberamt seines 
Wohnorts mitgetheilt. 
Der Anbringer erhält ein Drittheil der angesetzten Geldstrafen. 
Art. 1241. 
Muster= Rcisende. 
Die Nachfrage nach Waaren-Bestellungen durch reisende Handelsleute mittelst 
Vorzeigung von Mustern ist, in so fern es sich von den oben (Art. 151 und 133) 
bezeichneten Waaren handelt, nur 
5) bei den ansäßigen Kaufleuten unbedingt, und 
b) bei den Fabrikanten und Handwerbern in Beziehung auf die für ihr Gewerbe 
erforderlichen Gegenstände gestattet. 
Eine Ueberschreitung dieser letztern Beschränkung, so wie jede bei andern als den 
bezeichneten Personen geschehene Nachfrage nach Waaren-Vestellungen, fällt unter das 
Hausir-Verbot, und wird auf die in dem Art. 140 bestimmte Weise gerügt. 
Art. 142. 
Hausirhandel mit Gegenständen des freien Verkehrs. 
Der Haussrhandel mit denjenigen Gegenständen, deren Verfertigung und Verkauf 
weder durch Zunftgesetze beschränkt, noch an eine besondere Bewilligung der Landes- 
Polizei-Stelle geknüpft ist, unterliegt nur den allgemeinen Vorschriften der Gewerbe- 
Ordmmng und den für die herumziehenden Gewerbsleute überhauzt beßehenden Geseen 
und Verordnungen. «
	        
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