Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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a)  daß  bei  Erfindungs-Patenten  das  letzte  Jahr  der  bewilligten  Patentzeit
bereits  angetreten,  und  bei  Einführungs-Patenten  die  erste  Hälfte  der  Patentzeit
  abgelaufen,

b)  daß  derjenige,  welcher  um  die  Einsichtnahme  bittet,  Württembergischer
Staatêbürger  und  im  Lande  wohnhaft  sey;

P)  daß  derselbe  ein  Interesse,  die  Beschreibung  kennen  zu  lernen,  nachweise;
und

d)  daß  er  hinreichende  Sicherheit  dafuͤr  stelle,  daß  er  waͤhrend  der  Dauer  des
Patents  den  Gegenstand  desselben  ohne  Einwilligung  des  Patent--Inhabers
weder  selbst  in  Ausuͤbung  setzen,  noch  zur  Ausuͤbung  desselben  durch  einen
Dritten  im  In-  oder  Auslande  die  Mittel  und  Veranlassung  geben  werde.

Von  der  Bitte  um  Einsichtnahme  wird  vor  Gestattung  derselben  der  Patent-Inhaber
benachrichtigt,  und  ihm  eine  angemessene  Frist  zu  Vorbringung  allenfallsiger  Einreden
anberaumt.

Grt.  151.
ParentAbgabe.

Für  das  Patent  wird  eine  auf  die  Jahre  der  bewilligten  Patent-Dauer  in  gleichen
  Ratren  zu  vertheilende  Abgabe  angesetzt,  die  in  der  Gesamt-Summe  5o  bic  200  fl.
betragen  kann.

Die  erste  Rate  ist  bei  der  Aushändigung  des  Patents  zu  entrichten,  die  Bezah-=lung
  der  übrigen  verfällt  je  mit  dem  Anfang  eines  neuen  Jahrs  der  Patent-Dauer.
Die  vor  dem  Ablause  der  bewilligten  Patent-Dauer  eintretende  Enkräftung  des  Patents
  (Art.  158,  160  und  167)  befreit  den  Inhaber  von  der  Bezahlung  der  im  Zeitpunkte
  derselben  noch  nicht  verfallenen  Raten.

Art.  152.
Patent-Verlängerung.

Wer  ein  Patent  auf  weniger  als  zehn  Jahre  erhalren  hat,  bann  die  Verlängerung
desselben  bis  auf  diese  Zeitdauer  erlangen,  wenn  er  sie  vor  dem  Antritte  des  leßten
Jahrs,  oder  bei  Einführungs-Patenten  vor  Ablauf  der  ersten  Hälfte  der  früher  verwilligten
  Patent-Dauer  nochgesucht  hat.  Auf  die  Verlängerungs-Jahre  wird  eine  nach
den  Vorschriften  des  Art.  151  sich  bestimmende  Abgabe  gelegt.