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werbe-Ordnung vorgezeichneten Bedingungen oder mit Ausnahme des im Art. 94 desselben
Gesetzes vorgesehenen Falles die Entrichtung einer Gebühr für die Aufnahme
von ihm gefordert werden könnte.
Art. 5.
Entlaßbarkeit der bisherigen Obmänner und Zunft-Vorsteher.
Die VWorschriften der Art. 32 und 84 der Gewerbe-Ordnung wegen der Widerruflichkeit
der Obmanns-Stellen und wegen der periodischen Erneuerung des Zunft-Vorstandes
finden auch auf die im Zeitpunkte der Einführung dieses Gesehes angestellten
Obmänner und Zunftvorsteher Anwendung.
Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung des vorstehenden Gesetzes
beauftragt.
Gegeben Stuttgart den 32. April 1656.
Wilhem
Der Minister des Junern:
von Schmidlin.
Aus Befehl des Koönigs:
Der Staats-Sekretär,
Bellnagel.