Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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werbe-Ordnung  vorgezeichneten  Bedingungen  oder  mit  Ausnahme  des  im  Art.  94  desselben
  Gesetzes  vorgesehenen  Falles  die  Entrichtung  einer  Gebühr  für  die  Aufnahme
von  ihm  gefordert  werden  könnte.
Art.  5.
Entlaßbarkeit  der  bisherigen  Obmänner  und  Zunft-Vorsteher.

Die  VWorschriften  der  Art.  32  und  84  der  Gewerbe-Ordnung  wegen  der  Widerruflichkeit
  der  Obmanns-Stellen  und  wegen  der  periodischen  Erneuerung  des  Zunft-Vorstandes
  finden  auch  auf  die  im  Zeitpunkte  der  Einführung  dieses  Gesehes  angestellten
  Obmänner  und  Zunftvorsteher  Anwendung.

Unser  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  des  vorstehenden  Gesetzes
beauftragt.

Gegeben  Stuttgart  den  32.  April  1656.
Wilhem

Der  Minister  des  Junern:
von  Schmidlin.
Aus  Befehl  des  Koönigs:

Der  Staats-Sekretär,
Bellnagel.