Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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uͤber  seine  Verwendung  fuͤr  Zwecke  dieses  Gewerbes  haben  diejenigen,  welche
dasselbe  in  dem  gedachten  Bezirke  selbstständig  auoüben,  durch  Stimmenmehr-=heit
  zu  beschließen.  Ihre  Beschlüsse  unterliegen  dem  Erkenntnisse  des  Oberamts,
  oder,  wenn  der  Laden-Bezirk  mehrere  Oberämter  umfaßte,  der  Kreis-Regierung.
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Reicht  das  Aktiv-Vermoͤgen  zur  Berichtigung  der  Schulden  nicht  hin,  so  geht
die  Verbindlichkeit  suͤr  den  Rest  der  ungetilgten  Schuld  auf  diejenigen  uͤber,
welche  das  Gewerbe  in  dem  bisherigen  Laden-Bezirke  selbststaͤndig  ausuͤben.
Zur  Verzinsung  und  Tilgung  derselben  haben  sie  Jahrs-Beiträge,  nach  dem
Zahlen-Verhältniß  der  im  Jahres-Durchschnitt  in  ihren  Gewerben  keschäftigten
#rbeiter  mit  Einschluß  der  Gewerbe-Inhaber  selbst  vertheilt,  zu  entrichten.
Für  die  Schulden-Tilgung  wird  ein  auf  einen  bestimmten  Zeitraum  bercchneter
Plan  entworfen  und  der  Kreis-Regierung  zur  Genehmigung  vorgelegt.  Das
Oberamt  des  seitherigen  Ladensices  hat  über  die  Verzinsung  und  Vollziehung
des  Schulden-Tilgungs-Planes  zu  wachen.

Art.  3.

Fortsetzung.

Wenn  eines  der  genannten  Gewerbe  mit  einem  andern,  dessen  Zünftigkeit  sertbesteht,
  zu  einer  und  derselben  Lade  vereinigt  war,  so  wird  das  bioberige  gemeinschaftliche
  Activ=  und  Passiv-Vermögen,  wofsern  die  Interessenten  über  dessen  Ausscheidung
nicht  gütlich  übereinkommen,  oder  woferne  nicht  Privatrechts-Ansprüche  ein  anderes
mit  sich  bringen,  zwischen  den  verschiedenen  Gewerben  nach  der  Zahl  der  zur  Zeit  der
Auflôsung  vorhandenen  Meister  derselben  vertheilt.

Art.  4.
Eintheilung  der  bisher  unzünstigen  Eenossen  cines  gesetzlich  zönftigen  Gewerbes.

Jeder,  der  zur  Zeit  der  Einführung  der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung  ein  nach
der  Bestimmung  derselben  zünstiges  Gewerbe  in  einem  Ort  oder  Bezirke,  der  bisher
keiner  Zunstlade  dieses  Gewerbes  zugetheilt  war,  selbstständig  ausübt,  ist  in  den  Zunft-Verein,
  welchem  sein  Wohnort  in  Folge  dieses  Gesehes  zugetheilt  wird,  mit  dem  Recht
eines  Meisters  aufzunehmen,  ohne  daß  die  Erfüllung  der  in  den  Art.  46  ff.  der  Ge-5


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