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Art. 15.
Anspruch auf das Buͤrgerrecht.
Der Uebersiedler wird, wofern nicht der Gemeinderath selbst die Ertheilung des
Börgerrechts für angemessen, erachtet, zunächst nur in das Beisihrecht der Gemcinde
ausgenommen.
Die Aufnahme in das Bürgerrecht kann derselbe, so wie der jüdische Beisitzer
überhaupt erst dann verlangen, wenn er den Feldbau oder ein Handwerk bereits wenig-
stens zehen Jahre lang selbstständig betrieben hat.
Art. 16.
Aufnahme der Fraucnspersonen und Kinder.
In Hinsicht auf die Aufnahme ibraelitischer (in= oder ausländischer) Frauensperso-
nen, so wie der noch unter väterlicher Gewalt stehenden Kinder in das Gemeinde-Bürger-
oder Beisitzrecht finden die allgemeinen gesehlichen Bestimmungen ihre Anwendung.
Nur die Aufnahme derjenigen Söhne, weolche zur Zeit des Aufnahme-Gesuchs das
fünfzehnte Lebensjahr bereits zurückgelegt und noch keinem ordentlichen Gewerbe sich ge-
widmet haben, bleibt der freien Entschließung des Gemeinderaths überlassen.
Art. 1—.
Suspension der Rechte des Gemeinde-Bürgers wegen Betreibung des Schacherhandels.
So lange ein Israelite in einem oder mehreren der unten (Art.36) als Schacher-
handel bezeichneten Erwerbsmittel seine Nahrung sucht, ist derselbe zu Ausübung der
Rechte des Gemeinde-Bürgers, es mögen ihm diese nun vermöge seiner Geburt oder
vermöge besonderer Aufnahme zustehen, nicht berechtigt, und namentlich von dem Mit-
genusse der bürgerlichen Rutzungen auegeschlossen..
Art. 138.
Strafe des Rückfalls in den Schacherhandel.
Der Joraelite, der nach einer unter dem Titel des Feldbaues oder des Handwerks
vollzogenen Uebersiedlung zum Schacherhandel (Akct. 36) zurücktritt, unterliegt neben
Suspension der erwa bereits erlangten Rechte des Gemeinde-Bürgers (Art. 15) der Con-=
fination, und im Falle der Ueberschreitung derselben den durch die Polizei-Verordnung
vom 11. September 1807, JK. 22 hierauf gesetzten Strafen.
Diese Bestimmung findet auch auf die mit ihrem Vater übersiedelten Söhne, welche