Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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zur Zeit der Uebersiedlung das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hatten, ihre 
Anwendung. 
Art. 19. 
Aufenthalt in anderen Gemeinden. 
Zum längeren Aufenthalt in einer Gemeinde, welcher der Israelite weder als Bür- 
ger noch als Beisiter angehört, hat derselbe die Zustimmung des Gemeinderaths einzu- 
holen. 
Gegen die Verweigerung der leßteren ist ihm der Rekurs an die Staats-Behörde 
gestattet. 
Art. 20. 
Anlegung eigener Gemeinden. 
Den Jöraeliten ist gestattet, zu Anlegung besonderer Kolonien mit eigener Markung 
und Gemeinde-Verfassung sich zu vereinigen, und zu diesem Zwecke das erforderliche 
Grund-Eigenthum anzukaufen, wobei ihnen von dem Staate jede billige Erleichterung 
gewährt werden wird. 
Art. 21. 
Armen-Versorgung. 
Die Ernährung der armen Jeraeliten ohne Unterschied zwischen Bürgern oder 
Veisitzern liegt zunächst derjenigen ioraelitischen Kirchen-Gemeinde ob, welcher der 
Arme angehdrt. 
Ist jedoch eine solche Kirchen-Gemeinde nach dem Ermessen der betreffenden Staats- 
Behörde so unvermögend, daß sie jene Ernährungs-Kosten ganz oder theilweise nicht zu 
bestreiten vermag, so hat die bürgerliche Gemeinde, welcher der arme Jörgelite ange- 
bört, zwei Drittheile, und die ioraclitische Central-Kasse ein Drittheil des Fehlenden 
zu übernehmen. 
Dritter Titel. 
Bestimmungen in Beziehung auf die Wahl des Berufs und den Vekrieb von 
Gewerben. 
Art. 22. 
Recht der freien Ausbildung. 
Der Joraelite ist gleich den christlichen Sraats-Genossen berechtigr, seinen Beruf 
and sein Gewerbe nach eigener Neigung zu wählen, und sich dazu im In= und Aus-
	        
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