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lande auszubilden, insbesondere auch den Kuͤnsten und Wissenschaften sich zu widmen,
und zu Erlernung derselben die Landes-Anstalten zu benüten.
Derjenige, welcher nach erstandener akademischer Vorprüfung und erhaltener Er-
laubniß die israelitische Gottes-Gelahrtheit studirt, ist in Hinsicht auf die Rekruti-
rungöpflicht einem Zögling der evangelisch-theologischen Seminarien oder des katholisch-
theologischen Convikts gleich zu achten.
Auch die israelitischen Schulamts-Zöglinge sind in Beziehung auf öffentliche
Wohlthaten den christlichen gleichgestellt.
Art. 25.
Betrieb wissenschaftlicher Erwerbszweige.
Ein wissenschaftlicher Erwerb, 3. B. durch die Advokatur, durch die Heil= und
Wund-Arznei-Kunde, Geburtshülfe, Pharmacie, ist dem Jeraeliten auf gleiche Weise,
wie dem christlichen Staats-Genossen, gestattet.
Art. 24.
Ausübung anderer Gewerbe.
Zu allen ordentlichen bürgerlichen, zünftigen oder nicht zünftigen, Gewerben, ins-
besondere zum Betrieb des Ackerbaues, der Handwerke, der Fabriken und Manufaktu-
ren, des ordentlichen Wechsel-Groß= und Detail-Handels ist jeder Fsraclite, unter
Beobachtung der in der allgemeinen Gesetzgebung dafür vorgeschriebenen Bedingungen,
mit den nachstehenden Ausnahmen befähigt:
a) die Zahl der jüdischen zünftigen Detail-Handlungen kann in keiner Gemeinde
des Königreichs ohne Zustimmung des Gemeinderaths durch Errichrung neuer
oder durch Erwerbung christlicher Detail-Handlungen vermehrt werden.
Nur diejenigen Israeliten, welche sich am 1. Oktober 1837 bereits dem
Detailhandel oder der ordnungsmäßigen Vorbildung für denselben gewidmet
haben, und sich hierüber binnen drei Monaten nach Verkündigung dieses Ge-
setzes bei dem Gemeinderath ihrer Heimath ausweisen werden, sind bei ihrer
dereinstigen Ansäßigmachung in diesem Heimathorte der vorstehenden Beschrän-
kung nicht unterworfen.
d) Die den zänftigen Handwerken durch die allgemeine Gewerbe-Ordnung einge-
riumte Befugniß zum Handel mit fremden Fabrikaten ihres Gewerbes kommt