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dem israelitischen Handwerker nur, wenn und solange er sein Handwerk selbst
betreibt, zu Statten.
Ein dingliches Wirthschaftsrecht oder eine Apotheke kann ein Israelite nur
in Orten, in welchen zuvor schon Juden ansaͤßig sind, und selbst in diesen
Orten nur in dem Fall erwerben, wenn je auf ein solches Gewerbe, das
ein Jude besitzt, in demselben Orte wenigstens ein zweites gleicher Art von
einem Christen betrieben wird.
Art. 35.
Vorbehalt wohlerworbener Rechte.
Auf diejenigen Isracliten, welche schon vor der Verkündigung des gegenwärtigen
Gesetzes das volle Unterthanenrecht durch ihre Geburt oder durch besondere Aufnahme
erlangt haben, so wie auf deren Kinder und Nachkommen finden die Beschräánkungen
des nächstvoranstehenden Art. 24 keine Anwendung.
Art. 26.
Strafe des Mißbrauchs der Befugniß zum Großhandel.
Der Jeraelite, welcher die gesehliche Befugniß zum Großhandel zu einem unbe-
sugten Detailhandel oder zum Schacherhandel mißbraucht, wird im ersten Uebertretungs-
Falle mit einer Geldbuße von v0 fl. bis 75 fl., im Wiederholungs-Falle aber mit einer
wenigstens vierzehntágigen Freihcitsstrafe belegt.
Art. z7.
Erwerb von Liegenschaften.
Der Joraelite kann Häuser und liegende Güter, seyen es einzelne Stücke oder ge-
schlossene Höfe, auch Lehengüter jeder Art zur eigenen Bewirthschaftung erwerben.
Die mit dem Gutöbesit etwa verbundenen Patronat-Rechte, Gerichtsbarkeits= und
Polizei-Rechte bönnen, so lange sich das Gut in dem Besit eines Jsraeliten befindet,
nicht ausgeübt werden; die auf dem Besibe jener Rechte ruhenden dinglichen Verbind-
lichkeiten hat derselbe dessen ungeachtet unmangelhaft zu erfüllen.
Art. 28.
Perbot des Güterhandels.
Der Crwerb liegender Güter zum Wieder-Verkauf ist dem Jsraeliten verboten. Er
darf daher ein erkauftes Gut erst, nachdem er dasselbe zuvor drei Jahre lang selbst be-
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