Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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dem israelitischen Handwerker nur, wenn und solange er sein Handwerk selbst 
betreibt, zu Statten. 
Ein dingliches Wirthschaftsrecht oder eine Apotheke kann ein Israelite nur 
in Orten, in welchen zuvor schon Juden ansaͤßig sind, und selbst in diesen 
Orten nur in dem Fall erwerben, wenn je auf ein solches Gewerbe, das 
ein Jude besitzt, in demselben Orte wenigstens ein zweites gleicher Art von 
einem Christen betrieben wird. 
Art. 35. 
Vorbehalt wohlerworbener Rechte. 
Auf diejenigen Isracliten, welche schon vor der Verkündigung des gegenwärtigen 
Gesetzes das volle Unterthanenrecht durch ihre Geburt oder durch besondere Aufnahme 
erlangt haben, so wie auf deren Kinder und Nachkommen finden die Beschräánkungen 
des nächstvoranstehenden Art. 24 keine Anwendung. 
Art. 26. 
Strafe des Mißbrauchs der Befugniß zum Großhandel. 
Der Jeraelite, welcher die gesehliche Befugniß zum Großhandel zu einem unbe- 
sugten Detailhandel oder zum Schacherhandel mißbraucht, wird im ersten Uebertretungs- 
Falle mit einer Geldbuße von v0 fl. bis 75 fl., im Wiederholungs-Falle aber mit einer 
wenigstens vierzehntágigen Freihcitsstrafe belegt. 
Art. z7. 
Erwerb von Liegenschaften. 
Der Joraelite kann Häuser und liegende Güter, seyen es einzelne Stücke oder ge- 
schlossene Höfe, auch Lehengüter jeder Art zur eigenen Bewirthschaftung erwerben. 
Die mit dem Gutöbesit etwa verbundenen Patronat-Rechte, Gerichtsbarkeits= und 
Polizei-Rechte bönnen, so lange sich das Gut in dem Besit eines Jsraeliten befindet, 
nicht ausgeübt werden; die auf dem Besibe jener Rechte ruhenden dinglichen Verbind- 
lichkeiten hat derselbe dessen ungeachtet unmangelhaft zu erfüllen. 
Art. 28. 
Perbot des Güterhandels. 
Der Crwerb liegender Güter zum Wieder-Verkauf ist dem Jsraeliten verboten. Er 
darf daher ein erkauftes Gut erst, nachdem er dasselbe zuvor drei Jahre lang selbst be- 
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