Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Art. 35. 
Fortsetzung. 
Auf den Israeliten, der sich weder den Wissenschaften, noch dem Feldbau, noch 
einem ordentlichen Gewerbe gewidmet hat, findet die oben (Art. 5) ausgesprochene Gleich- 
stellung in Absicht auf die Beweiskraft der Zeugnisse nicht unbedingt ihre Anwendung. 
Es bleibt vielmehr die Beurtheilung der Glaubwürdigkeit seines Zeugnisses dem 
besonderen Ermessen der zuständigen Gerichtsstelle überlassen. 
Art. 36. 
# Nähere Bezeichnung des Schacherhandels. 
Zu den ordentlichen Erwerbszweigen, welche den Israeliten von den in den Arti- 
keln ro, 15, 16, 17, 18, 32 —55 festgesehten Beschränkungen befreien, werden nicht ge- 
zahlt: « 
1) der Hausirhandel, 
2) der Troͤdelhandel, der in dem Kauf und Verkauf alter Waaren besteht, 
5) das Leihen auf Faustpfänder, 
4) die Mäcklerei jeder Art, wofern nicht der Jörgelite, der sie treibt, obrigkeitlich 
dazu aulgestellt ist, und 
5) das sogenannte Viehpverstellen. 
Vierter Titel. 
Bestimmungen über die Ehe= und Familien-Verhältnisse. 
Art. 37. 
Heiraths-Erlanbniß. 
Zu der Verehelichung eines Jsraeliten wird besondere Erlaubniß des Bezirks-Amts, 
zu welchem sein Wohnort gehört, erfordert. Ohne diese Erlaubniß ist den Rabbinen so- 
wohl die Verkündigung als die Traunung bei Strafe verboten. 
Die Trauung darf nur durch den zuständigen Rabbinen vorgenommen werden. 
Art. 33. 
Verkündigung der Shen. 
Der kirchlichen Trauung muß die Verbündigung an drei Sabbathen in den Syna- 
gogen der Kirchen-Gemeinden, welchen der Bräutigam und die Braut angehdren, vor- 
angehen.
	        
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