Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Art. 39. 
Ehe-Hindernisse. 
Die nach den Gesehen des Königreichs bestehenden Ehe-Verbote fünden auch auf die 
Jsraeliten ihre Anwendung. 
Art. 40. 
Gerichtsbarkeit in Ehesachen. 
Die Gerichtsbarkeit in Ehesachen der Jeraeliten steht den ehegerichtlichen Senaten 
der Gerichtshöfe zu, welche bei ihren Entscheidungen die Religions-Grundsähe und 
Ritual-Gesetze der Juden zu berücksichtigen und in Anstandsfällen das Gutachten eines 
israelitischen Gottesgelehrten einzuziehen haben. 
Der erste Versöhnungs-Versuch in dergleichen Ehe-Streitigkeiten ist durch den ersten 
Orts-Vorsteher und den zuständigen Rabbinen vorzunehmen. · 
Art. 41. 
Vermögens-Verhältnisse der Ehegatten; Erbfolge; Fürsorge für die Pfleglinge. 
Die allgemeinen Landes-Gesete über die Vermögens-Verhältnisse der Ehegatten, 
über die eheliche Errungenschafts-Gesellschaft, über vertragsmäßige, testamentarische und 
gesetzliche Erbfolge, über die Aufnahme von Zubringens-Inventarien, Theilung der Ver- 
lassenschaft des Verstorbenen, und Fürsorge für die Minderjährigen und für Andere, 
welche eines Vormundes bedürfen, sinden auch bei den Jeraeliten ihre volle Anwendung. 
Das ordentliche Waisengericht des Wohnorts ist für die Aufnahme der Inven- 
turen, Ehe-Verträge, Theilungen und Vermögens-Uebergaben, für die Einleitung zu 
Bestellung der Vormünder und für die Aufsicht über die Verwaltung des pflegschaftlichen 
Vermögens die zuständige Stelle. 
Die Pfleger find zunächst aus den iörgelitischen Glaubens-Genossen zu nehmen. 
Die früher errichteten Privat-Inventuren und Privat-Ehe-Verträge der zur Zeit der 
Verkündigung dieses Gesehes in der Ehe lebenden Joraeliten sind den zuständigen Wai- 
sen-Gerichten zur Solennistrung vorzulegen.
	        
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