Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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1) daß er nicht blos die mosaische Theologie, sondern auch die allgemeinen Vorbe- 
reitungs-Wissenschaften, und zwar die letzteren auf einer Universitaͤt nach erstan- 
dener Vorpruͤfung studirt und hieruͤber gute Zeugnisse aufzuweisen habe, und 
2) daß er bei der von der Staate-Behörde angeordneten Prüfung als faͤhig gefun- 
den worden sey. 
Nach seiner Ernennung wird er auf den Gehorsam gegen die Staats-Gesetze, und 
daß er im Widerspruche mit diesen nichts lehren oder zulassen wolle, verpflichtet. 
Die Entlassung eines Rabbinen kann nur aus hinlänglichen Ursachen von der 
Staats-Behörde, welcher die Besiähtigung desselben zukommt, verfügt werden. 
Das Amt eines Schächters oder irgend ein anderes Rebenamt kann er nicht beklei- 
den; auch der Gewerbe hat er sich, gleich den christlichen Kirchendienern, zu enthalten. 
Art. 55. 
Bestellung des Vorsängers. 
Bei jeder Kirchen-Gemeinde, welche nicht für sich allein, sondern in Verbindung 
mit andern Gemeinden einen Rabbinen hat, ist ein Vorsänger anzustellen. 
In Orten, in welchen eine dffentliche israelitische Schule besteht, ist die Stelle des 
Vorsängers in der Regel mit der des Schullehrers, nach dem Ermessen der Staats- 
Behörde, zu verbinden. Findet keine solche Verbindung Statt, so wird der Vorfänger 
von der Kirchen-Gemeinde gewählt, jedoch erst nach vorgängiger Prüfung vurch die 
Staats-Behèrde zur Ausübung seines Amtes zugelassen. Er kann von der ioraeliti- 
schen Kirchen-Oberbehbrde zu jeder Zeit wieder entlassen werden. 
Art. 57. 
Rcligions-Bildung. 
NReben dem bisherigen Gottesdienste hat der Rabbine, oder wenn dieser in der 
Gemeinde nicht anwesend ist, nach dessen Anleitung der Vorsänger, an jedem Sabbath 
einen Vortrag über die Vorschriften der Religion und der Sittenlehre zur Erbauung 
der Erwachsenen, und eine katechetische Erblérung jener Vorschriften zum Unterricht 
der israelitischen Jugend, beides in deutscher Sprache und in öffsentlicher Spnagoge zu 
halten. An beiderlei Vorträgen haben auch die (verheiratbeten sowohl als unverhei- 
ratheten) Frauenspersonen Theil zu nehmen.
	        
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