Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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B) Des Departements der Finanzen: 
Des Finanz-Ministerium. 
Bekanmmachung, die Organisation der Zoll-Erhebungs-Behörden betreffend. 
Zu Vollziehung des mit der Krone Baiern abgeschlossenen Vertrages über die 
Errichtung eines Zoll-Vereines haben Seine Königliche Majestt durch höchste 
Enrtschließung vom 16. April d. J. eine veränderte Organisation der Zoll-Erhebungs= 
Vehdrden anzuordnen geruht. 
Hienach werden für die Erhebung und Controle der Zölle bestehen: 
I. an den Grenzen gegen das nicht in dem Zoll-Vereine befindliche Ausland 
1) für den Handels-Verkehr auf Commercial-Straßen: 
Ober-Zoll= und Zollämter; 
2) für den Grenz-Verkehr auf den Grenz-Communikations-Wegen- 
Zollämter, Zollstationen oder Rebenzollstationen. 
II. Im Innern, an den wichtigeren Handelspläßen: 
Hallämter. 
Nach Umständen werden jedoch Hallämter mit Grenz-Ober-Zollämtern verbunden. 
Auch werden nach Maßgabe der Lobalitäten die Ober-Zollämter landeinwärts der 
Grenze vorzüglich an den Vereinigungs-Punkten mehrerer Straßen aufgestellt und 
denselben Zollämter oder Zollstationen vorpostirt. 
Ebenso werden den Zollämtern, wo es die Verhältnisse erfordern, Zollstationen 
vorgeschoben. 
Den Ober-Zoll= und Hallámtern sind unmittelbar untergeordnet: die ihnen zuge- 
theilten Zollämter, Zollstationen und Rebenzollstarionen. 
Die Ober-Zollämter werden besetzt: 
a) mit einem Ober-Beamten; 
b) mit einem Controleur; 
c) da, wo es die Umstände erfordern, mit einem Waagmeiseer. 
Die Hallaͤmter werden besetzt: 
a) mit einem Ober-Beamten;
	        
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